PV Art. 42 Höhereinreihung
1 Eine Stelle wird auf Antrag der Direktion, der Staatskanzlei oder der Justizverwaltungsleitung im Einvernehmen mit dem Personalamt höher eingereiht, wenn die Anforderungen und Belastungen wesentlich zugenommen haben. Die Bewertungskommission wird nicht beigezogen. Artikel 196 bleibt vorbehalten.
2 Die Gehaltsstufe wird nach den Grundsätzen von Artikel 40 festgelegt.
3 Wird eine neue, höher eingereihte Stelle nur vorübergehend angenommen, darf bei späterer Rückversetzung auf die frühere, tiefer eingereihte Stelle höchstens die durch den Klassenwechsel bedingte Gehaltserhöhung rückgängig gemacht werden.
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