PV Art. 52b Lernende
1 Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern.
This page has no comments.
1 Lernende haben bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall Anspruch bis zu höchstens sechs vollen Monatsgehältern.
This page has no comments.
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Amt für zentrale Dienste
Abteilung Personaldienstleistungen
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern
Tel. +41 31 633 83 12
© 2024 Kanton Bern
Kommentare