Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

PV Art. 53        Kürzung oder Einstellung des Gehalts

1 Das Gehalt bei Krankheit oder Unfall kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn

a eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung aufgetreten ist,

b sich die betroffene Person den erforderlichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen widersetzt oder sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht unterzieht,

c bei ärztlich festgestellter Arbeitsfähigkeit die Wiederaufnahme der Arbeit verweigert wird.

2 Das Personalamt verfügt die Kürzung oder Einstellung des Gehalts auf Antrag der Anstellungsbehörde. Diesbezügliche Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.

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