Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

Lehrerinnen und Lehrer der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die für eine befristete Dauer zusätzliche Aufgaben übernehmen und damit zur Entlastung von Schulleitungsmitgliedern und Abteilungsleitungen beitragen, können mittels funktionsbezogener Zulagen zusätzlich entlöhnt werden.

Wichtige Änderung per 1. August 2024

Per 1. August 2024 wird die bisherige Abgeltung für Klassenlehrkpersonen mit einer Lektion pro Woche durch eine Funktionsanstellung für Klassenlehrkräfte von fünf Beschäftigungsgradprozenten pro Klasse und eine zusätzliche Funktionszulage von 300 Franken pro Monat und pro Klasse ersetzt. Die Funktion der Klassenlehrpersonen für die Volksschulstufe wird neu systematisch gleich geregelt wie auf der Sekundarstufe II. Der Umfang der Beschäftigungsprozente wird deshalb im Pool für Spezialaufgaben festgelegt. Bei Funktionen, die aus dem Pool für Spezialaufgaben finanziert werden, sind die Aufgaben in einer Stellenbeschreibung (Stellenbeschrieb Klassenlehrperson / Stellenbeschrieb Mentorat) festzuhalten (Anhang 4 LAV).

Gegebenenfalls sind die bisherigen Anstellungsverfügungen anzupassen.

Häufige Fragen zur Änderung per 1.8.2024

Wichtige Links und Formulare

Link 1

Link 2

Link 3

Funktionsbezogene Zulagen

Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen können für die zeitlich begrenzte Übernahme von zusätzlichen, anspruchsvolleren Aufgaben oder einer befristeten Stellvertretung Funktionszulagen gewährt werden. Die Funktionszulagen sollen gezielt Führungsaufgaben im Sinne einer ganzheitlichen Personalentwicklung begünstigen. So können Nachwuchskräfte an den Schulen unterstützt und gefördert und gleichzeitig Schulleitungsmitglieder und Abteilungsleitungen entlastet werden.

Die funktionsbezogene Zulage beträgt monatlich maximal 500 Franken und wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder festgesetzt. Die Zulage ist nicht pensionskassenpflichtig. Sie wird über den Schulpool finanziert und bleibt damit kostenneutral.

Zulagen für Klassenlehrkräfte

Für die Funktion Klassenlehrperson wird eine monatliche Funktionszulage von 300 Franken pro Klasse ausgerichtet (Art. 36b LAV und Art. 92 LAV i.V.m. Anhang 4 LAV resp. Art. 47b BerV und Art. 73 MiSV). Die Zulage ist pensionskassenpflichtig und wird 12 mal pro Jahr ausgerichtet.


LAV Art. 36a        Funktionsbezogene Zulagen

1 Lehrkräften an Schulen der Sekundarstufe II oder an höheren Fachschulen kann für die mindestens drei Monate dauernde, befristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben eine einmalige oder monatliche Funktionszulage ausgerichtet werden.

2 Die Zulage wird durch die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder zulasten des Pools für Spezialaufgaben festgesetzt.

3 Sie beträgt pro Monat maximal 500 Franken und ist pensionskassenpflichtig.

4 Sie ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung ganz oder teilweise weggefallen sind.

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LAV Art. 36b        Zulagen für Klassenlehrkräfte

1 Zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft wird eine monatliche Zulage ausgerichtet.

2 Die monatliche Zulage beträgt 300 Franken pro Klasse und ist pensionskassenpflichtig.

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LAV Art. 45        … *


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2978

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LAV Art. 92        Pool für Spezialaufgaben

1 Für die Erfüllung von im Interesse der gesamten Schule liegenden Spezialaufgaben besteht ein Pool für Spezialaufgaben in Beschäftigungsgradprozenten.

1a Der Pool für Spezialaufgaben berechnet sich in Abhängigkeit des Schulleitungspools.

1b Er wird erhöht

a zur Abgeltung der Tätigkeit als Klassenlehrkraft, wobei die Zulage gemäss Artikel 36b nicht darunter fällt,

b zur Abgeltung der Unterstützung von berufseinsteigenden und wiedereinsteigenden Lehrkräften,

c für Unterricht in der anderen Landessprache als der Unterrichtssprache oder für einen Klassenaustausch in einer anderen Landessprache.

2 Die weiteren Vorgaben zur Berechnung sowie die Grundsätze zur Nutzung und Verteilung der dem Pool für Spezialaufgaben zugewiesenen Ressourcen werden in Anhang 4 festgelegt.

3 Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion legt den Pool für Spezialaufgaben fest.

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Art. 47b BerV

Art. 73 MiSV

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