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PV Art. 60        Mutterschaftsurlaub

1 Anlässlich einer Geburt wird dem weiblichen Personal ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

1a Verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)[12] aufgrund eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen, verlängert sich der Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub nach Absatz 1 entsprechend.

1b Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Mitarbeiterin Anspruch auf zehn Arbeitstage zusätzlichen bezahlten Urlaub. Sie kann diesen Urlaub zusammenhängend oder gestaffelt innert sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod beziehen. Nicht bezogener Urlaub verfällt entschädigungslos.

2 Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht auch, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird, die Schwangerschaft aber mindestens 23 Wochen gedauert hat.

3 Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin. Krankheit, Unfall und unbezahlter Urlaub unterbrechen den Mutterschaftsurlaub nicht.

4 … *

5 Wird die Arbeit während der Urlaubsdauer wieder aufgenommen, verfällt der Mutterschaftsurlaub, soweit er noch nicht bezogen ist. Ausgenommen davon ist der zusätzliche bezahlte Urlaub nach Absatz 1b.

6 … *

7 Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt an den Kanton. Wird das entsprechende Formular nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2976

[12] SR 834.1

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