AltersentlastungDie Altersentlastung (AE), die Lehrpersonen im Kanton Bern nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr erhalten, soll ihnen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit gewähren. Die Entlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads: Höhe und zeitliche Ausrichtung der Altersentlastung: 4 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 50. Altersjahr | 8 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 54. Altersjahr | 12 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 58. Altersjahr |
Sie können die Altersentlastung wie folgt beziehen: a) Reduktion des Pensums Bei der Option der Pensenreduktion verringert sich die Lektionenzahl bei gleichbleibendem Lohn. b) Äufnung der Altersentlastung Auf Gesuch an die Schulleitung hin, und wenn die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, kann die gesamte AE auch im IPB-/AE-Konto angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines (grösseren) Urlaubs oder einer (grösseren) Pensenreduktion bezogen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung resp. der Anstellungsbehörde abgesprochen und schliesslich bewilligt werden. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Bezug der Altersentlastung |
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| - Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung muss jeweils auf Beginn des folgenden Schuljahres gefällt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.
- Ein Splitting (z.B. Äufnung von 2% der AE und Auszahlung des Restguthabens) der Altersentlastung ist nicht möglich.
- Die bewilligten Abweichungen in der ((LINK)) individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) und das geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
- Das Guthaben aus der IPB wird erst bei Beendigung der Anstellung ausbezahlt (((LINK)) Saldierung IPB). Ansonsten ist ein Bezug ausschliesslich in Form von Urlaub oder einer Pensenreduktion möglich.
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