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Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr eine Altersentlastung. Ziel dieser Entlastung ist es, älteren Personen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit zu gewähren. Die Altersentlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads und wird jeweils auf Beginn des neuen Semesters angerechnet.

Wichtige Links und Formulare

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Altersentlastung

Die Altersentlastung (AE), die Lehrpersonen im Kanton Bern nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr erhalten, soll ihnen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit gewähren. Die Entlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads:

Höhe und zeitliche Ausrichtung der Altersentlastung:

4 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 50. Altersjahr

8 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 54. Altersjahr

12 % Altersentlastung

Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 58. Altersjahr

Die Altersentlastung kann wie folgt bezogen werden:

a) Reduktion des Pensums
Bei der Option der Pensenreduktion verringert sich die Lektionenzahl bei gleichbleibendem Lohn.

b) Äufnung der Altersentlastung
Auf Gesuch an die Schulleitung hin, und wenn die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, kann die gesamte AE auch im IPB-/AE-Konto angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines (grösseren) Urlaubs oder einer (grösseren) Pensenreduktion bezogen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung resp. der Anstellungsbehörde abgesprochen und schliesslich bewilligt werden.

Wichtig zu wissen: Bezug der Altersentlastung

  • Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung muss jeweils auf Beginn des folgenden Schuljahres gefällt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich. Eine Ausnahme besteht, wenn die AE per 1.2. das erste Mal fällig wird und angesammelt werden möchte.
  • Ein Splitting (z.B. Äufnung von 2 Prozent der AE und Auszahlung des Restguthabens) der Altersentlastung ist nicht möglich.
  • Die bewilligten Abweichungen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) und das geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
  • Das Guthaben aus der IPB wird erst bei Beendigung der Anstellung ausbezahlt. Ansonsten ist ein Bezug ausschliesslich in Form von Urlaub oder einer Pensenreduktion möglich. 

LAV Art. 43        2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad

1 Die Schulleitung kann für die Lehrkräfte bewilligen, dass diese einen Beschäftigungsgrad haben, der vom entlöhnten Beschäftigungsgrad abweicht.

2 Bewilligte Abweichungen sind nach Möglichkeit im gleichen Semester im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen zu kompensieren.

3 Bewilligte Abweichungen, die nicht im gleichen Semester kompensiert werden können, sind in einer individuellen Pensenbuchhaltung auszuweisen. Negative Saldi können auch ohne Zustimmung der Lehrkraft ins nächste Schuljahr übertragen werden.

4 Am Ende des Schuljahres darf ein Saldo von maximal minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann in besonderen Fällen eine grössere Abweichung bewilligen.

5 Bei Beendigung der Anstellung wird der aktuelle Saldo, maximal aber minus 8 bis plus 50 Beschäftigungsgradprozente, mit dem letzten Gehalt verrechnet. Diese Verrechnung erfolgt auf der Basis der aktuellen Gehaltseinstufung. Negative Saldi werden mit dem letzten Gehalt nicht verrechnet, wenn sie nicht durch die Lehrkräfte verursacht worden sind.

6 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

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LAV Art. 48        

1 Lehrkräfte erhalten nach zurückgelegtem 50., 54. und 58. Altersjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Diese beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads.

2 Die Anstellungsbehörde kann Schulleitungen und die Schulleitung kann Lehrkräften auf Gesuch hin die Äufnung der Altersentlastung bewilligen, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben.

3 Die bewilligten Abweichungen gemäss Artikel 43 Absatz 1 und das durch die Altersentlastung geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.

4 … *

5 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2476

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LADV Art. 17        Äufnung der Altersentlastung

1 Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgenden Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht möglich.

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LADV Art. 18        Führung

1 Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren

2 Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die Lehrkraft visiert.

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