AnstellungsbehördenAnstellungsbehörde in Volksschule und KindergärtenGrundsätzlich ist für Lehrpersonen, die an der Volksschule oder an Kindergärten tätig sind sowie für Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von mehr als 30 Tagen, die Schulkommission die Anstellungsbehörde. Die Gemeinden haben allerdings die Möglichkeit, die Anstellungskompetenz durch Erlass an die Schulleitung zu übertragen. Stellvertretende mit einem Anstellungsverhältnis von weniger als 30 Tagen sowie Fachreferierende werden direkt durch die Schulleitung angestellt. Anstellungsbehörde Sekundarstufe II und höhere FachschulenAn den kantonalen Schulen der Sekundarstufe II und an den höheren Fachschulen stellt das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglieder an. Diese wiederum sind für die Anstellung der weiteren Schulleitungsmitglieder sowie der Lehrpersonen verantwortlich. Anstellungsbehörde an subventionierten Schulen (nach BerG)An subventionierten Schulen, die nach dem Gesetz über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG) geführt werden, bestimmt die Trägerschaft die Anstellungsbehörde der Schulleitung. Diese wiederum stellt die Lehrpersonen an. |