MutterschaftsurlaubLehrerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Gehalt zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Monate vor der Geburt. Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder einer Adoption können Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Schulbetrieb zu jeder Zeit sichergestellt ist. Der unbezahlte Urlaub muss direkt anschliessend an den Mutterschaftsurlaub bezogen werden. Im Krankheitsfall kann er nicht einseitig rückgängig gemacht werden, auch wenn er noch nicht angetreten ist. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Mutterschaftsurlaub bei befristeter Anstellung |
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| - Bei einer befristeten Anstellung besteht der volle Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen nur dann, wenn der Urlaub vor dem Ablauf der Anstellung endet.
- Fällt das Ende der Anstellung in die Urlaubszeit, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nur bis zum Ablauf der Anstellung. In diesem Fall kann die Lehrerin die Mutterschaftsentschädigung für die restliche Dauer des Mutterschaftsurlaubs direkt bei der zuständigen Ausgleichkasse geltend machen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen von 14 Wochen bezahlten Urlaubs zu 80 Prozent des Gehalts.
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Vor dem MutterschaftsurlaubWährend der Schwangerschaft steht die Gesundheit der Lehrerin und des Kindes im Vordergrund. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden. Um allfällig gefährdende Tätigkeiten festzustellen und nötigenfalls Massnahmen und Ersatztätigkeiten zu vereinbaren, gilt folgendes Vorgehen: - Die Schulleitung führt auf Verlangen der Lehrerin mit ihr eine Risikoanalyse durch. Diese gilt als Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson und ist beiderseitig zu unterschreiben.
- Ist die Lehrerin für (einen Teil) ihre(r) Beschäftigung infolge gefährdender Tätigkeiten arbeitsunfähig, weist sie dies zusätzlich durch ein Arztzeugnis aus, so dass die Vertretung schulintern geregelt (z. B. Pausenaufsicht) oder eine Stellvertretung eingesetzt werden kann.
Tipp |
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title | Mutterschaftsurlaub beantragen |
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| Erweitern |
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| - Melden Sie die Geburt und damit den Mutterschaftsurlaub der Schulleitung. Die Schulleitung erfasst eine ePM-Nachmeldung auf dem Dienstweg an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle.
- Füllen Sie bei der Meldung des Mutterschaftsurlaubs das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
- Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, reichen Sie unbedingt zusätzlich das Ergänzungsblatt bei der Gehaltsauszahlungsstelle ein. Ein nicht eingereichtes Formular hat zur Folge, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt wird.
- Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Mutterschaftsurlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
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Info |
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title | Aktuell: Umsetzung der Mutterschutzverordnung bei schwangeren Lehrerinnen unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie |
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page | Dokumente und Formulare |
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Info |
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title | Wichtig zu wissen: Geburt während eines unbezahlten Urlaubs |
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| Fällt der Zeitpunkt der Geburt in einen unbezahlten Urlaub, kann die Arbeitnehmerin die Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einfordern. Bedingung dafür ist, dass die Lehrerin während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang (wobei zu beachten gilt, dass ein unbezahlter Urlaub nicht an die Mindesterwerbsdauer angerechnet werden kann) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das reguläre Gehalt wird erst wieder nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs ausgerichtet. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen noch nicht beendet ist, erhält die Lehrerin ihr Gehalt in vollem Umfang vom Kanton ausgezahlt. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt für die restliche Zeit an den Kanton. |
Während des MutterschaftsurlaubsDer Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und kann frühestens zwei Wochen vor Geburt angetreten werden. Erfolgt die Geburt später als zwei Wochen nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs, muss die Differenz mit bestehenden Zeitguthaben aus dem IPB-Konto kompensiert werden. Während des Mutterschaftsurlaubs können besondere Situationen wie Krankheit oder Unfall der Mutter eintreffen, welche den Mutterschaftsurlaub jedoch nicht unterbrechen. Muss hingegen ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen unmittelbar nach der Geburt und während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verbleiben, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die gleiche Dauer. Die Verlängerung entspricht der Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen, längstens aber 56 Tage (8 Wochen). Der Urlaub dauert demnach längstens 168 Tage (24 Wochen). Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16c EOG vorliegen, entscheidet die zuständige Ausgleichskasse. Bei einer Totgeburt (ab Schwangerschaftswoche 24) sowie in einem Todesfall des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf den vollen Urlaub. Die Lehrerin reicht dazu ein Arztzeugnis mit der Bestätigung der Dauer der Schwangerschaft an die Schulleitung ein. Entscheidet sich die Lehrerin dazu, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, endet der Urlaub. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub |
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| - Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Lehrerin keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
- Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen müssen der Gehaltsverarbeitungsstelle zur Verrechnung gemeldet werden (Art. 34 LAV).
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Nach dem MutterschaftsurlaubStillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet. Der Urlaub kann nicht für einen anderen Zweck bezogen werden, wenn das Stillen bzw. Abpumpen ausserhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann oder nicht mehr notwendig ist. Info |
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title | Gut zu wissen: Berechnungsbeispiel Stillzeit |
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| Annahme: Ein 100-%-Pensum entspricht 28 Lektionen pro Woche und die Beispiel-Lehrerin hat einen Beschäftigungsgrad von 80 %. - 28 Lektionen pro Woche entsprechen 5,6 Lektionen pro Tag
- 5,6 Lektionen x 3 Tage = 16,8 Lektionen pro Monat als Maximalanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %
- Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % entspricht der Anspruch auf bezahlte Stillzeit für Lehrerinnen maximal 13,44 Lektionen pro Monat.
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Kündigung der AnstellungKündigt eine Lehrerin von sich aus ihre Anstellung auf Ende Semester, d.h. auf einen Termin, der innerhalb des gesetzlich definierten Mutterschaftsurlaubs liegt, endet die Anstellung auf den Kündigungstermin. Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft. Eine Kündigung ist unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Einer Lehrerin darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 28 PG). Bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen entfällt der Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats zulässig (Art. 10 Abs. 1 u. 2 LAG) Vaterschaftsurlaub oder Urlaub des anderen ElternteilsAuch Lehrer oder Ehefrauen der Mütter haben bei der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig) und entspricht einem Urlaub im Umfang vom Zweifachen der unterrichteten Wochenlektionen. Der Anspruch kann auch bei befristeten Anstellungen von mehr als einem Monat geltend gemacht werden. Der Vaterschaftsurlaub resp. der Urlaub des anderen Elternteils benötigt im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub keine formelle Bewilligung durch die Schulleitung. Der Urlaub kann auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und aneinandergereiht oder gestaffelt bezogen werden. Der Bezug muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Geburt erfolgen. Väter oder Ehefrauen der Mütter haben auch Anspruch auf den gesamten Urlaub, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird und die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat. Tipp |
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title | Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils beantragen |
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| Erweitern |
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| - Informieren Sie die Schulleitung vorgängig schriftlich über den gewünschten Urlaub.
- Sprechen Sie Form und konkreten Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs möglichst früh ab, damit die Stellvertretung organisiert werden kann.
- Füllen Sie das Formular Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein. Bei Nichtabgeben des Formulars wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Vaterschaftsentschädigung gekürzt.
- Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Urlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
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AdoptionsurlaubIm Falle einer Adoption haben Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser umfasst zehn Arbeitstage und kann nach bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption innerhalb eines Jahres bezogen werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Vaterschaftsurlaub resp. Urlaub des anderen Elternteils. Info |
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title | Wichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Vaterschafts- und AdoptionsurlaubsVaterschaftsurlaub, Urlaub des anderen Elternteils und Adoptionsurlaub |
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| - Während des Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs bezahlten Urlaubs darf die Lehrperson keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
- Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen werden verrechnet (Art. 34 LAV).
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