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Lehrpersonen und Schulleitungen können auf Gesuch hin einen unbezahlten Urlaub beziehen. Vor Antritt des Urlaubs müssen verschiedene Fragen zum Versicherungsschutz geklärt werden.

Unbezahlter Urlaub

Unbezahlter Urlaub ist für viele eine wichtige Auszeit. Auch Lehrerinnen und Lehrer sowie Schulleitungen können unbezahlten Urlaub beantragen. Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Anstellungsbehörde zuständig. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht auch die Anstellungsbehörde ist, entscheidet sie über Urlaubsgesuche der Lehrpersonen bis zu fünf Arbeitstagen. Urlaubsgesuche für Abwesenheiten länger als fünf Arbeitstage, bearbeitet die Schulkommission.

Bei der Geburt eines Kindes oder bei einer Adoption haben Lehrpersonen und Schulleitungen Anspruch auf unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Schulbetrieb sichergestellt ist. Es ist dazu ein frühzeitiges Gesuch erforderlich.

Ferienanteil

In einem Schuljahr mit 39 Schulwochen beträgt die unterrichtsfreie Zeit 13 Wochen. Das entspricht einem Verhältnis von 3:1. Die unterrichtsfreie Zeit setzt sich zusammen aus dem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr sowie den zusätzlich zu erfüllenden Aufgaben, wie sie im Berufsauftrag festgehalten sind. Die unterrichtsfreie Zeit ist ungleichmässig über das Schuljahr verteilt. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird bei jedem unbezahlten Urlaub, der unterschuljährig beginnt oder endet, ein Ferienanteil dazugerechnet oder abgezogen.

Bei unbezahltem Urlaub, der kürzer ist als ein Schuljahr, wird das Gehalt sistiert und der Ferienanteil verrechnet.  Wird der unbezahlte Urlaub unterschuljährig angetreten, erfolgt die Berücksichtigung des Ferienanteils beim ersten Gehalt. Endet der Urlaub unterschuljährig wird der Ferienanteil beim letzten Gehalt verrechnet. Ist beides der Fall, wird sowohl im ersten Monat als auch im letzten des Urlaubes eine Berechnung des Ferienanteils und somit Verrechnung erfolgen.

Wichtig zu wissen: Unbezahlter Urlaub und Ferienanteil

  • Bei einem unbezahlten Urlaub, der unterschuljährig beginnt oder endet, wird ein Ferienanteil berechnet. Die Berechnung des Ferienanteils erfolgt ab dem 8. Kalendertag.
  • Bei einem unbezahlten Urlaub, der ein volles Schuljahr (1. August bis 31. Juli) dauert, wird kein Ferienanteil berechnet.
  • Bei unbezahltem Urlaub für eine ganze Schulwoche erfolgt die Sistierung des Gehalts für sieben Tage. Bei unbezahltem Urlaub bis zu einer Woche wird kein Ferienanteil berechnet. Das Gehalt wird um die ausgefallenen Lektionen gekürzt.
  • Anstelle der Abrechnung mit dem Gehalt können auch Minusbuchungen in der individuellen Pensenbuchhaltung gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei unbezahlten Kurzurlauben oder Stellvertretungen. 

Versicherungsschutz bei unbezahltem Urlaub

Vor Bezug eines unbezahlten Urlaubs muss die individuelle Versicherungssituation geprüft und über die Fortführung einzelner Versicherungen entschieden werden.

Pensionskasse

Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als 30 Tagen bleibt die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität weiterbestehen (Regelung seit 1. Januar 2015). Die versicherte Person bezahlt sowohl die Arbeitnehmer- wie auch die Arbeitgeberbeiträge. Ein Verzicht auf die Beiträge ist möglich und muss zwingend vor Antritt des unbezahlten Urlaubs über das Mutationsformular gemeldet werden. Sparbeiträge können während eines unbezahlten Urlaubs von mehr als 30 Tagen nicht geleistet werden.

Abredeversicherung

Lehrpersonen mit einem wöchentlichen Pensum von mindestens vier Lektionen sind gemäss UVG für Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet der Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn bzw. diesem gleichgestellten Vergütungen aufhört. Es besteht die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer sogenannten Abredeversicherung bis zu sechs Monate zu eigenen Lasten auszudehnen. Während dieser Zeit ist keine Unfalldeckung durch die individuelle Krankenversicherung nötig. 

Krankheit oder Unfall

Eine Krankheit oder ein Unfall während eines unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Ein bewilligter unbezahlter Urlaub ist verbindlich und anzutreten, selbst wenn die betroffene Person krank ist oder einen Unfall erlitten hat.

Familienzulagen bei unbezahltem Urlaub

Auch beim Bezug eines unbezahlten Urlaubs haben Lehrpersonen Anspruch auf die Ausrichtung einer Familienzulage (inkl. Betreuungszulage). Dieser Anspruch ist für den laufenden sowie für die drei darauffolgenden Urlaubsmonate gültig. Voraussetzung dafür ist, dass der Jahreslohn immer noch 7’170 Franken (Stand: 12.2022; aktueller Betrag)  erreicht wie auch, dass die Arbeit nach dem unbezahlten Urlaub beim gleichen Arbeitgeber wieder aufgenommen wird. Nach dem Unterbruch gilt der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Stelle erneut angetreten wird. Die Auszahlung der Sozialzulagen erfolgt somit nach Beendigung des Urlaubes, nach Antrag der Lehrperson. 

Unbezahlten Urlaub beantragen

  • Reichen Sie das Gesuch um unbezahlten Urlaub bei Ihrer Anstellungsbehörde ein.
  • Die Schulleitung meldet den unbezahlten Urlaub vor Antritt über die ePM. Die frühe Meldung ermöglicht die rechtzeitige Lohnsistierung und verhindert gleichzeitig eine unangenehme Lohnrückforderung.
  • Beziehen Sie unbezahltem Urlaub von mehr als 31 Tagen und wollen Sie auf die Weiterführung der Risikoversicherung in der beruflichen Vorsorge verzichten, reichen Sie das entsprechende Mutationsformular an die gehaltsauszahlende Stelle ein. Ohne rechtzeitige Verzichtsmeldung wird die Versicherung automatisch weitergeführt. Ein rückwirkende Korrektur ist nicht möglich.
    Entscheiden Sie sich für die Weiterführung der Versicherung bezahlen Sie als Lehrperson sowohl Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberbeiträge. Sparbeiträge können keine geleistet werden.
  • Prüfen Sie den Versicherungsschutz der Nichtberufsunfallversicherung. Bei einem unbezahlten Urlaub von mehr als einem Monat endet der Schutz nach 30 Tagen. Sie können den Schutz mittels der sogenannten Abredeversicherung bis zu 6 Monate ausdehnen. Geben Sie dazu die Policen-Nr. 4.050187.514.1 an.

LAV Art. 51        

1 Die Anstellungsbehörde kann unbezahlte Urlaube bewilligen. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht Anstellungsbehörde ist, verfügt sie über Urlaubsgesuche der Lehrkräfte bis zu fünf Arbeitstagen.

2 Dabei sind die Bedürfnisse der Schule zu berücksichtigen.

3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

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LADV Art. 19        

1 Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.

2 Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.

3 Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.

4 Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.

5 Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,

a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,

b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.

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PV Art. 60b        Unbezahlter Urlaub

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.

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PV Art. 157        Unbezahlter Urlaub

1 Zur Bewilligung von unbezahltem Urlaub sind die Direktionen, die Staatskanzlei oder die von ihnen ermächtigten unterstellten Organisationseinheiten zuständig.

2 … *

3 Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des Urlaubs und die Ausrichtung von Krankengehalt.

4 Während der Dauer von unbezahlten Urlauben besteht kein Ferienanspruch.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2450

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PV Art. 158        Versicherung während des unbezahlten Urlaubes

1 Der Versicherungsschutz während dem unbezahlten Urlaub richtet sich nach dem Vorsorgereglement der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Unfallversicherung.

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