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| PG Art. 112 Bisherige BPK–Sonderleistungen |
1 Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufende Sonderrenten der BPK gelten weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen des vollendeten 45. Lebensjahres bei mindestens 15 Beitragsjahren. 2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Renten, welche auf Grund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG[2018]) erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet.
[2018] BSG 430.250 |