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PG Art. 112        Bisherige BPK–Sonderleistungen

1 Für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits laufende Sonderrenten der BPK gelten weiterhin die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen des vollendeten 45. Lebensjahres bei mindestens 15 Beitragsjahren.

2 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Renten, welche auf Grund der gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG[24]) erlassenen Sonderregelungen zugesprochen worden sind, werden unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin ausgerichtet.

[24] BSG 430.250

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