Spezialfälle zum ThemaSitzungszulage Stadtberner Tagesschulen: Pro Sitzung wird an den Stadtberner Tagesschulen eine Sitzungspauschale von CHF 50.- ausbezahlt. Rückwirkende Gehaltskorrekturen Will eine Lehrperson eine rückwirkende Gehaltskorrektur (Rückforderung) nicht begleichen, so ist in jedem Fall die Schulleitung zuständig. Tagesschulen unterstellen sich freiwillig der Lehreranstellungsgesetzgebung und sind daher nicht an die Regelungen und die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gebunden. Eine Verfügung unsererseits hätte daher hier keine Wirkung. Die APD erledigt im Auftrag der TS die administrative Arbeit im Zusammenhang mit der Gehaltsverarbeitung. Ist eine Lehrperson mit der Auszahlung oder Rückforderung des Gehalts nicht einverstanden, muss sie sich an die Schulleitung der Tagesschule wenden. Die Schulleitung hat darzulegen, aus welchem Grund es zu einer Gehaltskorrektur gekommen ist und die Lehrperson anzuweisen, das zu viel bezogene Gehalt zurückzubezahlen. Weigert sich die Lehrperson weiterhin den Betrag zu bezahlen, werden wir die Schulleitung auffordern, den Betrag zu begleichen. Die Schulleitung ihrerseits muss dann auf privatrechtlichem Weg (OR) die Lehrperson belangen. Pensionskasse Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, das Tagesschulpersonal bei der BPK oder der BLVK zu versichern. Die Gemeinden bestimmen die Anstelllungsbedingungen, und das Betreuungspersonal ist an sie gebunden. Der minimale Jahreslohn, ab welchem man in der 2. Säule (Pensionskasse) versichert wird, beträgt CHF 20'520. Wer folglich einen Jahreslohn von CHF 20'520 erreicht, ist obligatorisch versichert. Mitarbeitende, welche den Haupterwerb bereits bei der BLVK oder der BPK obligatorisch versichert haben, können von der BLVK resp. der BPK verlangen, dass sie auch den Nebenverdienst für den Tagesschuleinsatz versichern (sog. freiwillige Versicherung). Man muss für den Nebenverdienst nicht zwingend versichert sein. Bei Personen, die ausschliesslich als Tagesschulbetreuer oder -betreuerinnen tätig sind, muss dieses Einkommen sobald es hochgerechnet auf das ganze Jahr mindestens CHF 20'520 beträgt, bei der Pensionskasse der Gemeinde versichert werden. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, so ist keine Versicherung möglich, es sei denn, die Gemeindekasse sehe in ihrem Reglement eine tiefere Eintrittsschwelle vor. Da die Gemeinde als Arbeitgeberin auftritt, sind selbstverständlich die Arbeitgeberbeiträge durch die Gemeinde zu tragen. Es trifft zu, dass bei der BLVK wegen der Unterdeckung Sanierungsbeiträge zu entrichten sind (Arbeitnehmende 1.7 %, Arbeitgeber 3.45 % des versicherten Verdienstes). Bei der BPK fallen keine Sanierungsbeiträge an. |