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Die Möglichkeit eines bezahlten Bildungsurlaubs gibt Lehrpersonen die Chance, eine Auszeit für die eigene berufsbezogene Weiterbildung zu nützen. Bis zu drei bezahlte Urlaube von insgesamt maximal sechs Monaten stehen einer Lehrperson im Laufe ihrer Lehrtätigkeit zu.  

Bildungsurlaub

Bis zu drei bezahlte Urlaube für individuelle berufsbezogene Weiterbildung können Lehrpersonen im Laufe ihrer Lehrtätigkeit beziehen. Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel bewilligt. Es gelten zudem folgende Bestimmungen für den Bezug:

  • Die Bildungsurlaube dürfen insgesamt maximal sechs Monate betragen;
  • bezogen werden können sie frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung.
  • Ein Bildungsurlaub, der weniger als drei Monate dauert, kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.
  • Die Lehrperson bleibt bis drei Jahre nach dem bezahlten Urlaub rückerstattungspflichtig.
  • Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.

Bildungsurlaub beantragen

Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche

Aus nachfolgender Tabelle wird ersichtlich, welche Stelle für die Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche jeweils verantwortlich ist.

Lehrperson, Schulstufe und Unterrichtsort

Zuständigkeit Bewilligung resp. Ablehnung der Gesuche

Lehrpersonen der Volksschulen und Kindergärten, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung

Lehrpersonen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten

Zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes

Lehrpersonen, die im französischsprachigen Kantonsteil unterrichten

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Section francophone de l'OECO oder zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes

Gut zu wissen: Bezahlter Urlaub während der Ausbildung zur Lehrkraft für berufskundlichen Unterricht

  • Mit der Annahme der Motion 022/2008 Möschler, Biel (SP-JUSO) wurde die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs für Fachlehrkräfte während des Diplomstudiums zur eidgenössisch diplomierten Berufsfachschullehrkraft für berufskundlichen Unterricht geschaffen. Der Urlaub muss mittels Gesuch beantragt werden.
  • Der Urlaub kann von Lehrpersonen der Sekundarstufe II in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen zu Zielgruppe, Kriterien und Gesuchverfahren sind in der MBA-Vorgabe zu finden.

Berichterstattung

Nach Beendigung des Urlaubs reicht die Lehrperson der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeiten während des Urlaubs ein. Allenfalls wurden im Kurskonzept auch andere Bedingungen vereinbart, die eine Lehrperson nach dem Bildungsurlaub zu erfüllen hat.  

Wichtig zu wissen: Rückerstattung Urlaubskosten

Verlässt eine Lehrperson noch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst, muss sie für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten zu einem Drittel zurückerstatten. Vorbehalten bleibt der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde

LAV Art. 73        Grundsatz

1 Lehrkräften können im Laufe ihrer Lehrtätigkeit bis zu drei bezahlte Urlaube für berufsbezogene Weiterbildung gewährt werden. Diese dürfen zusammen die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die Bildungsurlaube werden im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel gewährt.

3 Ein Bildungsurlaub wird in der Regel frühestens nach acht Jahren Lehrtätigkeit an einer der Lehreranstellungsgesetzgebung unterstehenden oder vom Kanton subventionierten Schule und spätestens acht Jahre vor der gesetzlichen Pensionierung gewährt.

4 Ein höchstens dreimonatiger Bildungsurlaub kann bis vier Jahre vor dem Zeitpunkt der gesetzlichen Pensionierung gewährt werden.

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LAV Art. 74        Gesuchseinreichung

1 Lehrkräfte stellen der zuständigen Kommission für Bildungsurlaube Gesuche um Bildungsurlaube in der Regel mindestens ein Jahr zum Voraus zu.

2 Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten, unterbreiten ihre Gesuche um Bildungsurlaube der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.

3 Dem Urlaubsgesuch sind die Stellungnahmen der Schulleitung und der Anstellungsbehörde beizulegen. Die weiteren Beilagen werden durch die Kommission für Bildungsurlaube bzw. durch die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes festgelegt.

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LAV Art. 75        Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche

1 Die Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil beantragt dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften der Volksschule.

2 Die zuständige Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes verfügt die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von Lehrkräften der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen, die im deutschsprachigen Kantonsteil unterrichten.

3 Die Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil beantragt der französischsprachigen Abteilung des Amtes für Kindergarten, Volksschule und Beratung oder der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes die Bewilligung oder Ablehnung der Gesuche um Bildungsurlaube von im französischsprachigen Kantonsteil unterrichtenden Lehrkräften.

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LAV Art. 76        Berichterstattung

1 Die Beurlaubten legen nach Beendigung des Urlaubs der zuständigen Kommission der Bildungs- und Kulturdirektion bzw. der zuständigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes einen Bericht über ihre Tätigkeit während des Urlaubs vor oder erfüllen die gemäss Kurskonzept vereinbarten Bedingungen.

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LAV Art. 77        Einkommensverrechnung

1 Ein allfällig während des Bildungsurlaubs zusätzlich erzieltes Erwerbseinkommen ist meldepflichtig und wird mit dem Gehalt verrechnet. Bei der Verrechnung können während der Beurlaubung entstandene unvermeidbare Mehrauslagen berücksichtigt werden.

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LAV Art. 78        Stellvertretung

1 Eine qualifizierte Stellvertretung muss sichergestellt sein.

2 Die Stellvertretungskosten für Lehrkräfte, denen ein Bildungsurlaub gewährt worden ist, unterliegen der Lastenverteilung, soweit die Aufwendungen durch Lehrkräfte der Volksschule verursacht werden.

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LAV Art. 79        Verpflichtung zum Schuldienst

1 Lehrkräfte, die vor Ablauf von drei Jahren nach dem Bildungsurlaub den bernischen Schuldienst verlassen, haben für jedes nicht vollendete Schuljahr die Urlaubskosten im Umfang von einem Drittel zurückzuerstatten. Vorbehalten bleiben der Austritt infolge Krankheit, Unfall oder Kündigung durch die Anstellungsbehörde.

2 Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste der Bildungs- und Kulturdirektion kann den Rückerstattungsanspruch mit der Lohnforderung verrechnen, soweit dadurch nicht ins betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen wird.

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LAV Art. 80        Kommissionen für die Beurteilung von Bildungsurlauben 1 Zusammensetzung

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion ernennt für die Beurteilung von Bildungsurlauben je eine Kommission für den deutschsprachigen und für den französischsprachigen Kantonsteil, die aus fünf bzw. sieben Mitgliedern besteht.

2 In der Kommission für Bildungsurlaube für den deutschsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz

a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,

b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,

c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,

d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,

e eine Vertreterin oder ein Vertreter des Instituts für Weiterbildung der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule.

3 In der Kommission für Bildungsurlaube für den französischsprachigen Kantonsteil nehmen Einsitz

a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren,

b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulleiterinnen und Schulleiter der Kindergärten und der Volksschule,

c eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte des Kindergartens oder der Primarstufe,

d eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrkräfte der Sekundarstufe I,

e zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sekundarstufe II bzw. der höheren Fachschulen,

f eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bereichs Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg.

4 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission wird von der Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt.

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