Ein wichtiges Element der Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist die familienexterne Kinderbetreuung. Mit dem Systemwechsel (seit 1.1.2022) wurde das bisherige Subventionssystem des Kantons Bern durch sogenannte Betreuungsgutscheine abgelöst. Das neue Gutscheinsystem unterstützt alle Familien, welche Kinder familienergänzend in anerkannten Institutionen betreuen lassen. Sie lohnt sich finanziell (Einzahlung in die Pensionskasse, Abzug eines Freibetrags von 10'000 CHF bei den Steuern) und schafft die Voraussetzung für die Erhöhung des Pensums oder den Wiedereinstieg nach einer Pause (zum Beispiel nach dem Mutterschaftsurlaub). Voraussetzung für den Erhalt von Betreuungsgutscheinen ist ein Beschäftigungspensum von mindestens 120 % (Kinder im Vorschulalter) oder 140 % (Kinder im Schulalter) der Eltern. Aus- und Weiterbildungen werden in das Beschäftigungspensum (inkl. Pflege von direkten angehörigen Kranken oder Beeinträchtigten) mit eingerechnet. Beim Gutscheinsystem ist ein Anschluss an jede Tagesfamilienorganisation möglich. Anträge für Betreuungsgutscheine werden auf der Plattform kiBon erfasst. Verschiedene Varianten der familienexternen Betreuung von Kindern von Lehrpersonen und Schulleitungen sowie Zuständigkeiten und weiterführende Informationen sind im Merkblatt «Familienexterne Betreuung für Kinder von Lehrpersonen und Schulleitungen» [LINK] beschrieben. Tipp |
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| Erweitern |
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title | Gesuch um Beteiligung an Betreuungskosten stellen |
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| Informieren Sie sich direkt beim Personalamt des Kantons Bern über die Bedingungen und füllen Sie das dort aufgeführte Anmelde- sowie Deklarationsformular aus. Nebst den beiden Formularen werden die aktuellen Gehaltsabrechnungen beider Elternteile sowie eine Ermächtigung des Kantons, bei den zuständigen Steuerbehörden Auskünfte über die Einkommensverhältnisse einzuholen, benötigt. |
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Info |
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title | Anspruch auf bezahlte Stillzeit für Lehrerinnen |
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| Fällt das Stillen bzw. Abpumpen von Muttermilch auf eine Unterrichtslektion resp. einen Teil einer Unterrichtslektion (Unterrichtszeit), gewähren Schulleitungen stillenden Müttern während des ersten Lebensjahres des Kindes bezahlten Urlaub von bis zu drei Arbeitstagen pro Monat (entsprechend dem Beschäftigungsgrad). Ist es der Lehrerin möglich, während der unterrichtsfreien Zeit zu stillen bzw. abzupumpen, so besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Annahme: Ein 100-%-Pensum entspricht 28 Lektionen pro Woche und die Beispiel-Lehrerin hat einen Beschäftigungsgrad von 80 %. - 28 Lektionen pro Woche entsprechen 5,6 Lektionen pro Tag
- 5,6 Lektionen x 3 Tage = 16,8 Lektionen pro Monat als Maximalanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %
- Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % entspricht der Anspruch auf bezahlte Stillzeit für Lehrerinnen maximal 13,44 Lektionen pro Monat.
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