Antwort | Nein, für ein Vorstellunggespräch darf kein bezahlter Kurzurlaub bewilligt werden, da dieses die Kriterien gemäss Gesetzgebung (Art. 49 Abs. 1 litt. c LAV) nicht erfüllt. Das Ereignis ist weder als dringend noch als verpflichtend zu verstehen. Die Lehrperson muss einen unbezahlten Urlaub beziehen, wenn sie die Abwesenheit nicht schulintern durch den Abtausch von Lektionen regeln kann.Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in allen Fällen einer ordentlichen Kündigung durch die Anstellungsbehörde (Art. 25 PG) bezahlter Kurzurlaub für Vorstellungsgespräche gewährt werden. Bei Kündigungen durch die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter selbst, kann kein bezahlter Kurzurlaub für die Stellensuche gewährt werden. Selbstredend ist diese Möglichkeit auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund nach Art. 26 PG ausgeschlossen. Der Urlaub wird nicht für die Stellensuche an und für sich, sondern lediglich für Vorstellungsgespräche gewährt. Für das Erstellen des Bewerbungsdossiers und das Studium der Stellenanzeigen kann keine Arbeitszeit gewährt werden. Der bezahlte Kurzurlaub beträgt höchstens einen halben Arbeitstag pro Woche. Wie Absatz 5 von Artikel 156 klarstellt, handelt es sich um einen halben Arbeitstag nach Massgabe des Beschäftigungsgrads. |
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