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| Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts. Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung. |
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| Info |
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| Bisher erfolgte die Berechnung der Beschäftigungsgrade in Prozent auf vier Kommastellen (Anhang 3A LAV zu Art. 42 Abs. 2). Aufgrund der Einführung von SAP per 1.1.2023 erfolgt die Berechnung nur noch auf zwei Stellen nach dem Komma. Der Anhang 3A LAV wurde indirekt über die Teilrevision der Personalverordnung entsprechend geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden die bisherigen Beschäftigungsgradprozente nach kaufmännischer Regel auf zwei Kommastellen gerundet. Dies führt zu marginalen Rundungsdifferenzen zwischen der bisherigen und der neuen Berechnung. |
Beschäftigungsgrad und PflichtlektionenDer Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt. Auszug aus Tabelle «Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)» in Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2:
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Schulwochen pro Jahr | Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100 % | Beschäftigungsgrad in % pro Wochenlektion | Bemerkungen |
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Volksschule (inkl. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsganges) | 39 | 28 | 3.57 |
| 38 | 29 | 3.45 |
| Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht) | 39 | 26 | 3.85 | * Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Art. 17 LAG). | 38 | 27 | 3.70 | Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht) | 39 | 35 | 2.86 | Lektionendauer = 60 Minuten *Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt ist. | 38 | 36 | 2.78 | Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. Berufliche Weiterbildung | 39 | 25 | 4.00 |
| 38 | 26 | 3.85 |
| Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen | 39 | 24 | 4.17 |
| 38 | 24.5 | 4.08 |
| Gymnasium (10.-12. Schuljahr bzw. 12. – 14. Schuljahr gemäss Harmos)
| 39 | 23 | 4.35 |
| 38 | 23.5 | 4.26 |
| Die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule und des Kindergartens wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. Für Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und Weiterbildung). Siehe auch Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2. |
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Lektionen pro Jahr für einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent | Bemerkung |
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Höhere Fachschule Nachdiplomstudiengang an höherer Fachschule | 855 | Bei anderer Lektionendauer als 45 Minuten wird die Anzahl Lektionen entsprechend angepasst. | Vorbereitender Kurs | 855 - 988 | Weiterbildung | 855 - 1’064 | Der Beschäftigungsgrad von Schulleitungen und Lehrpersonen mit Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten ausgestellt. Hier gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von rund 1930 Stunden. |
Info |
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title | Wichtig zu wissen: Maximal entlöhnter Beschäftigungsgrad |
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| - Analog zu den übrigen Kantonsangestellten gilt für Lehrpersonen und Schulleitungen grundsätzlich ein maximaler Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. In Ausnahmefällen (schulorganisatorische Gründe) kann der entlöhnte Beschäftigungsgrad vorübergehend bis maximal 105 Prozent erhöht werden. Weitere Abweichungen müssen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) festgehalten werden.
- Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad von 105 Prozent, erfolgt eine Gehaltskürzung bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad. Die Kürzung wird auf der Teilanstellung vorgenommen, die am tiefsten eingestuft ist.
- Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad liegt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen bei 105 Prozent.
- Über eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsgrades der gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter auf 105 Prozent entscheidet die Anstellungsbehörde, im Falle der kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
- Der Entscheid über eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei den übrigen Schulleitungsmitgliedern liegt ebenfalls bei deren Anstellungsbehörde, d.h. in der Regel beim gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied.
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Individuelle PensenbuchhaltungUnterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger als gemäss entlöhntem Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlöhnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die individuelle Pensenbuchhaltung übertragen. AltersentlastungDie Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.
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| LAV Art. 41 Grundsatz für Gehaltsausrichtung |
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| LAV Art. 41 Grundsatz für Gehaltsausrichtung |
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| LAV Art. 42 Festlegung des Beschäftigungsgrads 1. Allgemeines |
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| LAV Art. 42 Festlegung des Beschäftigungsgrads 1. Allgemeines |
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| LAV Art. 43 2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad |
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| LAV Art. 43 2. Abweichungen vom entlöhnten Beschäftigungsgrad |
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| LAV Art. 44 3. Versuche |
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| LAV Art. 44 3. Versuche |
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| LAV Art. 45 Abgeltung für Klassenlehrkräfte |
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| LAV Art. 45 Abgeltung für Klassenlehrkräfte |
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| LAV Art. 46 Lehrkräfte für berufspraktischen Unterricht |
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| LAV Art. 46 Lehrkräfte für berufspraktischen Unterricht |
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| LAV Art. 47 Maximaler Beschäftigungsgrad |
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| LAV Art. 47 Maximaler Beschäftigungsgrad |
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| LAV Art. 60 Anteil an der Jahresarbeitszeit |
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| LAV Art. 60 Anteil an der Jahresarbeitszeit |
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| LADV Art. 16 Maximaler Beschäftigungsgrad |
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| LADV Art. 16 Maximaler Beschäftigungsgrad |
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Vortrag zum LAV vom 01.08.2019 |
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Prozesse und ArbeitsanweisungenLink auf Prozesse im QM-Pilot | Bemerkungen |
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Beschreibung Dokument | Version DE | Version FR | Bemerkungen |
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Comment |
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Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)
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Grundsätzliches zum Thema- Der maximale Beschäftigungsgrad beträgt 105 %.
- Eine Überschreitung kann in einer Ausnahmesituation (z.B. Stellvertretung) während höchstens 6 Monaten akzeptiert werden.
- Bei länger dauernder Überschreitung muss der Lohn auf 105 % gekürzt werden.
- Das Schulinspektorat ist für die Einhaltung des BG verantwortlich, muss also von uns informiert werden und eine Lösung vorlegen.
- Eine Wochenlektion entspricht nicht immer den gleichem BG in Prozent, sondern ist abhängig von der Anzahl Pflichtlektionen (28 oder 29) resp. der Anzahl Schulwochen (39 oder 38).
In der Anstellungsverfügung sollte der besoldete BG aufgeführt werden. Bei der LP ohne AE und ohne IPB entspricht dies immer auch gerade dem effektiven BG (gearbeitet). In den anderen Fällen kann die IPB oder die AE eingesetzt werden, um den BG gemäss Anstellungsverfügung einzuhalten. Erweitern |
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title | Quelle: AMA, inkl. Rückmeldung des RD/MAU (08/2007) |
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| Ausgangslage / Fragestellung: Eine Anstellungsbehörde möchte wissen, ob in den Anstellungsverfügungen der BG mit oder ohne AE anzugeben ist. Handelt es sich um den BG in der Anstellungsverfügung um den auszuzahlenden BG oder um den effektiven BG (zu arbeitenden BG)? In der Gesetzgebung ist keine eindeutige Regelung zu entnehmen. Dieses grundsätzliche Problem stellt sich wohl nur bei den Lehrkräften in dieser Art und Weise, da eine Diskrepanz von bis zu 12 Prozent zwischen dem effektivem BG (gearbeitet) und dem ausbezahlten BG (Gehaltsabrechnung) bestehen kann. Bei einem Arbeitsverhältnis auf der Volksschulstufe wird ja primär das Arbeitspensum definiert. Dieses sollte nach meiner Meinung die effektiv zu leistenden Stunden bzw. Lektionen enthalten. Aus dieser Sicht wäre nach mir der BG ohne AE in einer Anstellungsverfügung aufzuführen. Antwort: Grundsätzlich ist immer zuerst der Inhalt der Anstellungsverfügung zu interpretieren. Was in der Verfügung steht, gilt grundsätzlich. Regelt die Anstellungsverfügung die Frage, ob es sich um den auszuzahlenden oder effektiv zu arbeitenden BG handelt, nicht eindeutig, so ist vom auszuzahlenden BG auszugehen. Würden wir das nicht so interpretieren, müssten die Schulen ja alle Verfügungen, welche auf 100% lauten, jeweils beim Anspruch der AE oder beim Bezug der IPB ändern. Es kann ja nicht sein, dass eine Verfügung mit 100% BG beim Erreichen des 50. Altersjahr gekündigt und geändert werden muss, um die 4% AE auszurichten. Dasselbe würde sich beim Erreichen des 54. und 58. Altersjahr ergeben. In der Anstellungsverfügung sollte demnach der besoldete BG aufgeführt werden. Bei der LK ohne AE und ohne IPB entspricht dies immer auch gerade dem effektiven BG (gearbeitet). In den anderen Fällen kann die IPB oder die AE eingesetzt werden, um den BG gemäss Anstellungsverfügung einzuhalten. Beispiele: Bei Lehrkräften ohne AE und ohne IPB: - hier entspricht der gearbeitete BG gerade dem ausbezahlten BG. Bei Lehrkräften mit AE und/oder mit IPB: - der LK mit 100% BG wird zugesichert, dass sie das Gehalt mit einem BG von 100% erhält. Dieses kann sich z.B. zusammensetzen aus 92% Unterricht und 8% AE. Zusammen also 100%. Es ist aber auch möglich, einer LK ein Pensum von 90% zuzuhalten und 10% aus der IPB zu zahlen. Vergleich zum Kantonspersonal: Der MA hat eine Verfügung über 90% BG und wenn der Arbeitgeber Kanton dem MA keine Arbeit zuteilen kann, schickt er ihn nach Hause und bucht JAZ-Zeit ab. Den Lohn bekommt der MA aber immer noch auf der Basis der 90%. Bei der Entlastung ist das auch so: beim Verwaltungspersonal wird (im Sinne der Altersentlastung) 1 Woche mehr Ferien gewährt. Der MA bekommt weiterhin den BG von 90% ausbezahlt, muss aber dafür weniger arbeiten.
AMA / 17. August 2007 (inkl. Rückmeldung des RD/MAU - Mail vom 17.8.07 an GZU)) |
Bandbreite - Berechnung der Limite von 12.5 % Erweitern |
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title | Beispiel mit Teilanstellungen bei einer resp. bei mehreren Anstellungsbehörden (Mail AMA, 08/2007) |
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| a) Teilanstellungen bei einer Anstellungsbehörde Die Anstellung oder Teilanstellungen bei einer Anstellungsbehörde dürfen die Bandbreite gemäss Art. 8 LAV nicht überschreiten (d. h. max. 12,5%). Beispiel A: Anstellung 1 / Teilanstellung 1 | Schulleitung: 40-50% | Bandbreite 10% | Anstellung 1 / Teilanstellung 2 | Unterricht: 20-30% | Bandbreite 10% | Total | 60-80% | 20% |
→ das ist nicht erlaubt, da die totale Bandbreite grösser als 12,5% ist; nämlich 20% Beispiel B: Anstellung 1 / Teilanstellung 1 | Schulleitung: 40-45% | Bandbreite 5% | Anstellung 1 / Teilanstellung 2 | Unterricht: 20-25% | Bandbreite 5% | Total | 60-70% | 20% |
→ das ist erlaubt, da die Bandbreite kleiner als 12,5% ist; nämlich 10%. b) Teilanstellungen bei mehreren Anstellungsbehörden Hat eine Lehrkraft bei verschiedenen Anstellungsbehörden eine Teilanstellung, muss ebenfalls pro Anstellung die Bandbreite gemäss LAV eingehalten werden (d. h. max. 12,5%). Beispiel A: Anstellung 1 in Worb | Unterricht: 40 - 52.5% | Bandbreite 12.5% | Anstellung 2 in Burgdorf | Unterricht: 30 - 42,5% | Bandbreite 12.5% | Total | 70-95% | 12.5% |
→ das ist erlaubt, da bei beiden Anstellungen die Bandbreite je 12,5% beträgt Beispiel B: Anstellung 1 in Worb | Unterricht: 50 - 62,5% | Bandbreite 12.5% | Anstellung 2 in Burgdorf | Unterricht: 40 - 52,5% | Bandbreite 12.5% | Total | 90-115% | 25% |
→ bei beiden Anstellungen beträgt die Bandbreite je 12,5%. Dies wäre grundsätzlich erlaubt. ABER: unterrichtet die Lehrkraft an beiden Anstellungen die obere Bandbreite, würde in diesem Fall der maximale Beschäftigungsgrad 115% betragen. Das ist gemäss LAV nicht erlaubt. Die LAV legt den maximalen Beschäftigungsgrad bei 105% fest. Es ist Sache der Lehrkraft, nur soweit Verpflichtungen mit Bandbreiten einzugehen, wie sie diese im Worst-Case-Fall einhalten kann - also wenn jede Schulleitung auf die obere Bandbreite besteht, muss die Lehrkraft diese Verpflichtung einhalten können und der maximale Beschäftigungsgrad darf nicht mehr als 105% betragen. |
- Vorgehensweise Bandbreite neu einführen:
Die Anstellung mit Bandbreite bedeutet, dass der Beschäftigungsgrad (BG) zukünftig ohne Änderung der Anstellungsverfügung geändert werden kann. Um die Bandbreite einzuführen, muss die bisherige Anstellungsverfügung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende des Semesters gekündigt werden. Wenn das Einverständnis der Lehrperson vorliegt, kann die Anstellungsverfügung jederzeit geändert werden. Bei der Kündigung der bisherigen Anstellungsverfügung muss den Parteien das Anhörungsrecht gewährt werden. Wichtig: Bei der Kündigung muss ein sachlicher Grund (z.B. Rückgang der Schülerzahlen) vorhanden sein. Da aber der Eingriff begrenzt ist würden wohl im Streitfall an die sachlichen Gründe keine hohen Anforderungen gestellt werden.
- Bei Lehrerinnen, die über den Semesterwechsel im Mutterschaftsurlaub sind, darf im Gehaltsauszahlungssystem der BG infolge Lehrplan 21 (Pflichtlektionen) nicht geändert werden.
- Altersentlastung: Der Modus über Ansammlung oder Auszahlung der IPB kann während dem laufenden Semester nicht verändert werden, ausser bei den ersten 4 % der Altersentlastung.
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Praxisfestlegungen und Entscheide Restrict Content |
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| Rechtsentscheid 4800.600.500.16/08 (12/2008): Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 18. März 2008 (Gehaltsrückforderung) |
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Spezialfälle zum Thema |
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| Was Sie auch noch interessieren könnte: Action Button mit Auto Text |
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