Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Mitarbeitende in Tagesschulen gelten als Gemeindeangestellte. Demzufolge werden deren Anstellungsbestimmungen direkt von der Gemeinde bestimmt, ebenso der Beschäftigungsgrad und das Gehalt. Zur Bestimmung von letzterem kommen in der Praxis verschiedene Verfahren zur Anwendung.

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Wichtige Links und Formulare

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Tagesschulanstellungen

Mitarbeitende in Tagesschulen (Leitung, Betreuende mit oder ohne pädagogische Ausbildung sowie weiteres Personal) sind Gemeindeangestellte. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde als Arbeitgeberin die Anstellungsbestimmungen bestimmt sowie den Beschäftigungsgrad und die Höhe des Gehalts festlegt. Es gilt bei diesen Anstellungen das Personalrecht der Gemeinde. Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschliessen.

Für die Bestimmung des Gehalts bzw. des Beschäftigungsgrades gibt es keine Vorgaben durch den Kanton. In der Praxis sind die nachfolgenden Vorgehensweisen üblich:

VorgehensweiseBeispiel / Erklärung

Die Einstufung von Tagesschulleitenden

Bei Tagesschulleitenden wird häufig die Gehaltsklasse 10 des Lehreranstellungsgesetzes LAG angewandt, wenn die Person über eine Führungsausbildung verfügt.

Die Einstufung von Tagesschulmitarbeitenden

Einige Gemeinden legen für Mitarbeitende mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Ausbildung die Gehaltsklasse 7 des Lehreranstellungsgesetzes (LAG) fest. Andere orientieren sich an der Stellenbeschreibung und stufen deshalb sämtliche pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildeten Mitarbeitenden der Tagesschulen gemäss den Richtpositionsumschreibungen des Kantons für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen ein.

Für nicht pädagogisch oder sozialpädagogisch ausgebildete Betreuende und weitere Mitarbeitende bestimmt die Gemeinde ein Gehalt, das einer vergleichbaren Position in der Gemeinde oder im Kanton entspricht. Auch hier sind die Richtpositionsumschreibungen des Kantons hilfreich.

Die Festlegung des Beschäftigungsgrades


Tagesschulmitarbeitende arbeiten im Normalfall während 38 oder 39 Schulwochen. Sie haben deshalb im Gegensatz zu Lehrpersonen, die auch in der unterrichtsfreien Zeit Leistungen für die Schule erbringen, nur während 38 oder 39 Schulwochen (plus vier oder fünf Wochen bezahlte Ferien) Anspruch auf ein Gehalt.

Die Gemeinde kann das Gehalt mittels Jahresarbeitszeit umrechnen und gleichmässig auf die Monate verteilen.

Abrechnung von Tagesschulanstellungen mittels SAP

Ist eine Lehrperson bereits an einer beliebigen Volksschule im Kanton Bern tätig und geht ein weiteres Anstellungsverhältnis an der Tagesschule ein, kann der Lohnanteil für diese Anstellung über das Personal- und Informationssystem SAP des Kantons abgerechnet werden. Für die Lehrperson werden die Lohn- wie auch die Pensionskassenabrechnungen damit übersichtlicher, da sie aus einer Hand stammen.

Die Abwicklung dieser Auszahlungen über SAP erfordert eine Vereinbarung für den Anschluss an SAP zwischen der Gemeinde und der Bildungs- und Kulturdirektion. Die Gemeinde erhält anschliessend monatlich eine Rechnung über das vom Kanton ausbezahlte Gehalt sowie jährlich die Rechnung für die in Anspruch genommene Dienstleistung. Die Auszahlung der Gehälter der Tagesschulmitarbeitenden über SAP ist nämlich kostenpflichtig. Die Kosten betragen pro Anstellung und Jahr 180 Franken.

Mit der Auszahlung des Gehalts über SAP wird die Lehrperson in einigen lohnrelevanten Belangen dem LAG/ LAV unterstellt. Die Regelungen, dazu zählen beispielsweise die Ausrichtung von Familien- und Kinderzulagen, die zwingende Abrechnung der AHV/ALV-Beiträge mit der Ausgleichskasse des Kantonsbern, die Übernahme des jährlich durch den Regierungsrat festgelegten Gehaltsaufstiegs und der Teuerungszulagen wie auch die Altersentlastung, müssen von der Gemeinde zwingend übernommen werden. Hingegen frei ist die Gemeinde bei der Festsetzung der Gehaltsklasse sowie in der Definition der Anzahl Minuten Betreuungslektion, die einer Lektion entsprechen. Als gängige Praxis gilt die Umrechnung von 90 Minuten Arbeitszeit in der Tageschule in eine Unterrichtslektion an Volksschulen. 

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Prozess

K1.1 Anstellung Lehrperson 

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U4.5 Rechnungsstellung Drittanstellungen

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U4.7 Rechnungsstellung bei Freistellung

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U5.6 Erfassung neue Inst Tagesschule

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Prozesse und Arbeitsanweisungen

Link auf Prozesse im QM-PilotBemerkungen




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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

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Pensenmeldung Tagesschule????
















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Grundsätzliches zum Thema

Erfassung im Persiska

  • Tagesschulanstellungen müssen als eigenständige Anstellung und nicht als Teilanstellnung erfasst werden. 
  • Nur für Lehrpersonen, welche bereits eine offene L1-Anstellung haben, wird die Tagesschulanstellung im Persiska geführt.
  • sobald keine Anstellung mehr bei uns besteht, wird die TS-Anstellung geschlossen und die Gemeinde muss die Lohnzahlung organisieren. 
  • Anstellungskategorien: DX oder DZ
  • Bei der Eröffnung einer Tagesschule muss die Institution "Tagesschule / TS XXXX" gewählt werden. 
  • Funktion jeweils "5100 Unterricht"
  • Bei Anstellungsende muss die Anstellung effektiv beendet werden, es darf nicht nur der BG auf "null" gestellt werden. 

Zuständigkeiten Tagesschulen

  • Die GKL und die GS werden von der Gemeinde bestimmt und gemeldet. In der Regel sind Tagesschullehrer in der GK 6 oder 7 und Tagesschulleiter in der GKL 10-15. 
  • Für den Eintritt in eine Tagesschule wird durch uns keine Einstufungsverfügung ausgestellt. Die Beschwerdeführung läuft über die Gemeinde. 

ePM

  • Die ePM wird den Tagesschulen nur einmal im Jahr (August) gemeldet. 
  • Das Schulamt der Stadt Bern muss für sämtliche Tagesschulen der Stadt Bern oder dann die zuständige Gemeinde muss jährlich die Pensenmeldung mittels Unterschrift bestätigen. Eine anderweitige Bestätigung wird abgelehnt. 
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Kurz und knapp

FrageAntwort
Hat eine Lehrperson an einer Tagesschule Anspruch auf Bildungsurlaub?Ja, die Bedingungen nach Art. 73 LAV müssen aber erfüllt sein. 
Kann bei Tagesschulanstellungen die AE in eine IPB gebucht werden? Nein, die AE muss zwingend ausbezahlt werden. 
Werden Tagesschulanstellungen beim maximalen BG von 105% berücksichtigt?Nein, die Tagesschulanstellungen zählen nicht zum maximalen BG. 


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Praxisfestlegungen und Entscheide

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Spezialfälle zum Thema

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Sitzungszulage Stadtberner Tagesschulen:
Pro Sitzung wird an den Stadtberner Tagesschulen eine Sitzungspauschale von CHF 50.- ausbezahlt. 

Rückwirkende Gehaltskorrekturen
Will eine Lehrperson eine rückwirkende Gehaltskorrektur (Rückforderung) nicht begleichen, so ist in jedem Fall die Schulleitung zuständig. Tagesschulen unterstellen sich freiwillig der Lehreranstellungsgesetzgebung und sind daher nicht an die Regelungen und die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gebunden. Eine Verfügung unsererseits hätte daher hier keine Wirkung. 
Die APD erledigt im Auftrag der TS die administrative Arbeit im Zusammenhang mit der Gehaltsverarbeitung. Ist eine Lehrperson mit der Auszahlung oder Rückforderung des Gehalts nicht einverstanden, muss sie sich an die Schulleitung der Tagesschule wenden. Die Schulleitung hat darzulegen, aus welchem Grund es zu einer Gehaltskorrektur gekommen ist und die Lehrperson anzuweisen, das zu viel bezogene Gehalt zurückzubezahlen. Weigert sich die Lehrperson weiterhin den Betrag zu bezahlen, werden wir die Schulleitung auffordern, den Betrag zu begleichen. Die Schulleitung ihrerseits muss dann auf privatrechtlichem Weg (OR) die Lehrperson belangen. 

Pensionskasse
Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, das Tagesschulpersonal bei der BPK oder der BLVK zu versichern. Die Gemeinden bestimmen die Anstelllungsbedingungen, und das Betreuungspersonal ist an sie gebunden. 
Der minimale Jahreslohn, ab welchem man in der 2. Säule (Pensionskasse) versichert wird, beträgt CHF 20'520. Wer folglich einen Jahreslohn von CHF 20'520 erreicht, ist obligatorisch versichert.
Mitarbeitende, welche den Haupterwerb bereits bei der BLVK oder der BPK obligatorisch versichert haben, können von der BLVK resp. der BPK verlangen, dass sie auch den Nebenverdienst für den Tagesschuleinsatz versichern (sog. freiwillige Versicherung). Man muss für den Nebenverdienst nicht zwingend versichert sein. 
Bei Personen, die ausschliesslich als Tagesschulbetreuer oder -betreuerinnen tätig sind, muss dieses Einkommen sobald es hochgerechnet auf das ganze Jahr mindestens CHF 20'520 beträgt, bei der Pensionskasse der Gemeinde versichert werden. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, so ist keine Versicherung möglich, es sei denn, die Gemeindekasse sehe in ihrem Reglement eine tiefere Eintrittsschwelle vor. 
Da die Gemeinde als Arbeitgeberin auftritt, sind selbstverständlich die Arbeitgeberbeiträge durch die Gemeinde zu tragen. Es trifft zu, dass bei der BLVK wegen der Unterdeckung Sanierungsbeiträge zu entrichten sind (Arbeitnehmende 1.7 %, Arbeitgeber 3.45 % des versicherten Verdienstes). Bei der BPK fallen keine Sanierungsbeiträge an.

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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

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Schulamt Bern, Barbara Hurni

Miriam Kull, AKVB, 031 633 84 49

Lippuner Marisa, BKD-AZD-APD-GVL 

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Internes Wissen eng verwandter Themen

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