AMA / ergänzt am 21.11.2007 (Auskunft V/RD): Lieber Thomas Ich habe die Beantwortung deiner Fragen übernommen. Ich habe keine Kenntnis, ob dieser Fall schon vorgekommen ist.Ich stimme der Auskunft von Herrn Wälti zu. Auf Grund von Art. 46 Abs. 3 BVG ist der Kanton bundesrechtlich verpflichtet, die Hälfte der Versicherungsbeiträge zu übernehmen, wenn sich der Arbeitnehmer für eine Versicherung des Verdienstes aus seiner Lehrtätigkeit entschliesst. Der Kanton kommt damit auch seiner Verpflichtung gemäss Art. 15 Abs. 1 LAG nach, wonach die Lehrkräfte Anspruch auf eine angemessene berufliche Vorsorge haben.Ich hoffe, dir mit dieser Antwort zu dienen und grüsse dich freundlich. Moritz AMA / Antwort von Thomas Bösiger, GS/PML vom 16.10.2007 Im September ist eine Anfrage von Frau Marthaler betreffend einen befristet, im Teilpensum angestellten Fachlehrer der BFE via Dich und Margot zu mir zur Abklärung gelangt. Ich habe Herrn Wälti von der BLVK kontaktiert. Die Berufsfachschule Emmental beschäftigt seit Beginn dieses Schuljahres einen Fachlehrer im Teilpensum. Diese Anstellung ist auf ein Jahr befristet. Der selbe Lehrer hat eine weitere Anstellung für ein geringes Teilpensum in Biel. Zusammen ergibt dies 14,5 Lektionen, also immerhin einen BG von etwas mehr als 50%. Gleichzeitig ist er in der Privatwirtschaft tätig (BG: 70%, offenbar). Er wünscht für die übrigen 30% versichert zu werden; entweder bei der BLVK oder dann bei der Vorsorgekasse, bei der ihn sein privater Arbeitgeber versichert hat, wobei in diesem Fall die Schule resp. der Kanton die Arbeitgeberbeiträge leisten soll.
1. Kann er bei der BLVK versichert werden? Nein, es gilt Art. Art. 2 BLVK-VR 2. Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Nein, es gilt Art. 2 BLVK-VR Art. 2 Nicht versicherte Personen Nicht bei der BLVK versichert werden Personen a) deren massgebender Jahreslohn den Mindestlohn nach BVG nicht übersteigt; b) für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten begründet wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so ist der Anstellungsbeginn für die Versicherungspflicht massgebend; c) die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben; massgebend ist die Statusmeldung des Arbeitgebers; d) die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu 70 Prozent invalid sind; e) die das 65. Altersjahr vollendet haben. 3. Kann diese Lehrperson bei der anderen Vorsorgekasse für die "fehlenden" 30% versichert werden? Er kann Art. 46 BVG geltend machen. Auszug Art. 46 BVG: [...] Abs. 2 Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen es nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält. Abs. 3 Dem Arbeitnehmer, der Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlt, schuldet jeder Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge, die auf den bei ihm bezogenen Lohn entfallen. Die Höhe des Arbeitgeber-Beitrages ergibt sich aus einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung. [...] 4. Sehen Sie ev. eine weitere Versicherungsmöglichkeit, wenn die Schule bzw. der Kanton die AG-Beiträge für die 30%-Teilanstellung übernimmt? Es bestehen nur die zwei Möglichkeiten gemäss Art. 46 Abs. 2 BVG. |