- Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, welche einen Anspruch auf Entschädigung generieren.
- Keinen Anspruch auf EO haben Personen in der Kursleitungsfunktion (Kursleiter/Kursleiterin und Klassenlehrer/Klassenlehrerin) von J&S Kursen. Weiter bezieht sich die Änderung ausschliesslich auf Einsätze im Rahmen der oben angegebenen J&S Leitungskursen und nicht auf (freiwillige) Dienstleistungen während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes.
- Für die Bestimmung der arbeitsfreien Tagen währende der Unterrichtszeit wird ein fixes Teilzeitmodell angenommen. Dies bedeutet, dass wenn die Lehrperson zum Beispiel am Montag, Dienstag und Donnerstag unterrichtet, die Tage Mittwoch und Freitag als arbeitsfreie Tage gelten. Diese Regelung gilt unabhängig davon wie viele Lektionen an einem Tag unterrichtet werden. D.h. auch wenn nur zwei Lektionen unterrichtet werden und der Kurs am Nachmittag besucht wird, gilt dieser Tag als Arbeitstag und die EO steht dem Kanton Bern zu.
Nimmt eine Lehrperson z.B. während einer ganzen Arbeitswoche an einem EO berechtigten J&S Kaderkurs teil, hat sie für den Mittwoch und Freitag Anspruch auf die EO-Entschädigung. Für den Montag, Dienstag und Donnerstag hat jedoch weiterhin der Kanton Bern Anspruch auf die EO-Entschädigung. - Fällt der Kurs ganz oder teilweise auf ein Wochenende (Samstag und/oder Sonntag) so gelten diese Tage ebenfalls als arbeitsfreie Tage. Dies sofern an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet (z.B. Lehrpersonen an der höheren Berufsbildung). Dies gilt sinngemäss auch für Feiertage oder von der Schule als offiziell für unterrichtsfrei erklärte Tage (z.B. wenn die Schule den Freitag nach Auffahrt als unterrichtsfrei erklärt).
- Als arbeitsfrei gelten sämtliche Schulferien.
- Nicht als arbeitsfreie Tage gelten Kollegiumstage oder ähnliches, welche die Schulleitung im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis für die Lehrpersonen (auch wenn sie am benannten Tag keinen Unterricht haben) als obligatorisch erklärt. Solche Tage gehören zum Berufsauftrag (Mitarbeit, Weiterbildung), welchen die Lehrpersonen zu erfüllen haben.
- Nicht als arbeitsfreie Tage gelten die von der Schulleitung festgelegten Tage in den Schulferien, an denen eine Anwesenheitspflicht gilt (Art. 60 Abs. 3 LAV).
Nachfolgend finden Sie Anwendungsbeispiele zum Ergänzen der EO-Anmeldekarten: - Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an Arbeitstagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. von Montag 15. bis Dienstag 16. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung dem Arbeitgeber zu.
Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen «den Arbeitgeber» an und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «15.1. – 16.1.2024» an: Image Added - Hat der Kurs z.B. ausschliesslich an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. am Samstag 13. Januar 2024), so fällt die gesamte EO-Entschädigung der Lehrperson zu. Die Lehrperson bzw. die Schulleitung kreuzt dazu das Kontrollkästchen an «die am Kurs teilnehmende Person direkt» und gibt handschriftlich die Zeitspanne bspw. «13.1.2024» an. Wird dieses Kontrollkästchen angekreuzt, so ist von der Lehrperson in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen:
Image Added - Hat der Kurs z.B. an Arbeitstagen und an arbeitsfreien Tagen stattgefunden (gemäss Ziffer 2.1 der EO-Anmeldekarte z.B. vom Donnerstag 11. bis Dienstag 16. Januar 2024), so sind beide Kontrollkästchen Sofern der Donnerstag 11. sowie Montag 15. und Dienstag der 16.1.2024 Arbeitstage waren, sind diese handschriftlich auf dem Formular anzugeben. Dasselbe gilt für die arbeitsfreien Tage, d.h. Freitag 12.1. bis Sonntag 14.1.2024. Da auch hier eine teilweise Auszahlung an die Lehrperson erfolgt, ist von ihr in Ziffer 5 des Formulars die Auszahlungsadresse zu erfassen:
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Bitte beachten Sie, dass die Ausgleichskasse in jedem Fall zwingend die Unterschrift sowie Kontaktangaben der Lehrperson (Ziffer 5 des Formulars) sowie Unterschrift und Kontaktangaben der Schulleitung (Ziffer 6.9 des Formulars – die Abrechnungsnummer ist nicht anzugeben) verlangt. Die gemäss obigen Ausführungen korrekt ausgefüllten und unterzeichneten EO-Karten sind wie bisher der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für Zentrale Dienste der BKD einzureichen (Kontaktperson s. Gehaltsabrechnung). |