Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Die Erwerbsersatzordnung (EO) kompensiert einen Teil des Verdienstausfalls von Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten. Zudem leistet die EO auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft. Finanziert wird die EO durch Beiträge von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer, welche pro Jahr total 0.45 % des massgebenden Erwerbseinkommens ausmachen.

Erwerbsersatzordnung (EO)

Anspruchsberechtigung und Vorgehen

Anspruch auf die Erwerbsausfallsentschädigung oder den Erwerbsersatz (EO) haben:

  • Dienstleistende in der schweizerischen Armee
  • Dienstleistende im Zivilschutz
  • Dienstleistende im Rotkreuzdienst
  • Dienstleistende im Zivildienst
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer von eidgenössischen oder kantonalen Leiterkursen von J+S sowie Jungschützinnen- bzw. Jungschützenleitungskursen
  • Frauen in den ersten 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubs

Geltendmachung des Anspruchs

Sie erhalten als Dienst leistende Person von Ihrer Rechnungsführerin oder Ihrem Rechnungsführer für jeden Dienst eine EO-Anmeldung über die ge­leisteten Dienst- bzw. Kurstage. Auf dieser machen Sie die verlangten An­gaben über Ihre persönlichen Verhältnisse und leiten sie wie folgt weiter. 

  • Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer: an Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber.  Bei mehreren Arbeitgebenden leiten Sie die EO-Anmeldung an eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber nach eigener Wahl weiter. Von den übrigen Arbeitgebenden verlangen Sie die Lohnbescheini­gungen gemäss Abschnitt C der EO-Anmeldung. Leiten Sie die Origi­nal-EO-Anmeldung zusammen mit allen Lohnbescheinigungen an die Ausgleichskasse einer oder eines Arbeitgebenden weiter.
  • Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und zugleich Selbstständigerwerbende resp. Selbständigerwerbender: an Ihre Ausgleichskasse. Verlangen Sie vom Ihrer oder Ihrem Arbeitgebenden eine Lohnbescheinigung.

Informationen zum Vorgehen beim Mutterschaftsurlaub finden Sie hier

Informationen zum Vorgehen bei J+S Leiterkursen finden Sie hier

Entschädigung

Die Entschädigung fliesst in der Regel an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, falls der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Dienstzeit oder der Mutterschaft den vollen Lohn erhält. Auch wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber wegen der Dienstleistung der oder des Arbeitnehmenden keine materiellen Nachteile erleidet, fliesst die Entschädigung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber. Ausgenommen ist die Kinderzulage, die immer direkt ausbezahlt wird.

PV Art. 61        Rekrutierungstage

1 Während der Rekrutierungstage wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 62        Rekrutenschule

1 Während der Dienstleistung als Rekrutin oder Rekrut werden 50 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

2 Ist die Rekrutin oder der Rekrut während der Dienstleistung unterhaltsverpflichtet, werden 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

3 Lernende erhalten während der Rekrutenschule den vollen Lohn.

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PV Art. 63        Weitere Dienste der militärischen Grundausbildung; Zivilschutzdienst

1 Während der Leistung weiterer militärischer Grundausbildungsdienste sowie gesetzlich vorgeschriebener Zivilschutzdienste wird das Gehalt unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 64        Durchdienende

1 Während der Dienstleistung als Durchdienende werden in den ersten 120 Tagen 50 Prozent bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent des ordentlichen Gehalts ausgerichtet.

2 Nach Absolvierung der ersten 120 Tage haben die Durchdienenden Anspruch auf volle Gehaltsausrichtung.

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PV Art. 65        Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere

1 Während der Ausbildungsdienste der Unteroffiziere und Offiziere wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a Während der ersten 70 Tage der Ausbildungsdienste 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

b Während der verbleibenden Zeit des Ausbildungsdienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

2 Wird das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters vor Vollendung des zweiten Dienstjahrs beim Kanton aufgelöst, ist dieses Gehalt wie folgt zurückzuerstatten:

a bei Austritt vor Vollendung des ersten Dienstjahrs 50 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts;

b bei Austritt während des zweiten Dienstjahrs 25 Prozent des während der Ausbildungsdienste ausgerichteten Nettogehalts.

3 Der Rückerstattungsbetrag wird mit dem letzten Gehalt verrechnet.

4 Als massgebendes Nettogehalt gilt das Gehalt einschliesslich allfälliger Kinder- und Betreuungszulagen, abzüglich AHV/IV/EO/ALV und Prämien der Nichtberufsunfallversicherung. Alle anderen Abzüge, insbesondere Pensionskassenabzüge, sind nicht zu berücksichtigen.

5 Liegt der Austritt aus dem Dienst des Kantons im öffentlichen Interesse, kann die Direktion oder die Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.

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PV Art. 66        Zivildienst

1 Wenn die oder der Pflichtige die Rekrutenschule nicht absolviert hat, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a Während der ersten 120 Tage der gesamten Dauer des Zivildienstes 50 Prozent des ordentlichen Gehalts bzw. bei Unterhaltsverpflichtung der oder des Dienstpflichtigen 75 Prozent.

b Während der verbleibenden Zeit des Zivildienstes wird das Gehalt unbeschränkt weiter ausgerichtet.

2 Hat die oder der Pflichtige die Rekrutenschule absolviert, wird das Gehalt während des Zivildienstes unbeschränkt ausgerichtet.

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PV Art. 67        Freiwillige Dienstleistungen

1 Während der Leistung von freiwilligen Diensten kann das Gehalt von den Direktionen und der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Personalamt gekürzt werden.

2 Die Direktionen und die Staatskanzlei können die Leistung von freiwilligen Diensten untersagen, wenn dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.

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PV Art. 68        Aktiv- und Assistenzdienst

1 Der Regierungsrat regelt die Gehaltsausrichtung bei Leistung von Aktiv- oder Assistenzdienst.

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PV Art. 69        Befristete Anstellungen

1 Für weniger als drei Monate befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während der Dienstleistungen keinen Anspruch auf Gehalt.

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PV Art. 70        Dienstverweigerer

1 Verurteilten Militärdienst-, Zivilschutzdienst- oder Zivildienstverweigerern wird unbezahlter Urlaub für die Dauer der Arbeitsleistung bzw. der Strafverbüssung gewährt.

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PV Art. 71        Krankheit oder Unfall im Dienst

1 Bei Krankheit oder Unfall im Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet:

a solange die Dienstpflichtigen den Sold erhalten, wird das Gehalt nach Artikel 52 ausgerichtet,

b wird kein Sold mehr ausgerichtet, wird das Gehalt um die Leistung der Militärversicherung an die Dienstpflichtigen gekürzt.

2 Diese Fälle sind umgehend dem Personalamt zu melden.

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PV Art. 72        Abgabe der Soldmeldekarte

1 Im Anschluss an jede besoldete Dienstleistung ist die Soldmeldekarte innerhalb eines Monats der zuständigen Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei abzugeben. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn der Dienst an vereinzelten Tagen oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit geleistet wurde.

2 Wird die Soldmeldekarte nicht abgegeben, wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende EO-Entschädigung gekürzt.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teilzeitbeschäftigte.

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PV Art. 73        Bezug der EO-Entschädigung

1 Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung fällt, soweit sie durch das Gehalt kompensiert wird, an den Kanton. Der während der Dienstleistung zu viel bezahlte Unfallversicherungsbeitrag wird nicht zurückerstattet.

2 Bei Einsätzen im Rahmen von «Jugend und Sport» während den Ferien oder an arbeitsfreien Tagen steht die Erwerbsausfallentschädigung der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu. 

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ATSG Art. 19 Abs. 2 (Auszahlung von Geldleistungen)

EOV Art. 21 Abs. 2 (Auszahlung der Entschädigung)

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