Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

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Lehrpersonen haben im Zusammenhang mit der Geburt des eigenen Kindes oder mit einer Adoption eines Kindes Anspruch auf Urlaub. So stehen einer Lehrerin 16 Wochen bezahlter Mutterschaftsurlaub bei 100 Prozent Lohnfortzahlung zu. Der Vaterschafts- wie auch der Adoptionsurlaub betragen jeweils zehn Tage. Auf Gesuch hin kann der Urlaub im Zusammenhang mit der Geburt resp. einer Adoption um einen unbezahlten Urlaub von maximal einem halben Jahr verlängert werden.

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nameWichtige Links und Formulare
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Wichtige Links und Formulare

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Mutterschaftsurlaub

Lehrerinnen haben nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Während dieser Zeit erhalten sie ihr Gehalt zu 100 Prozent des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der vergangenen fünf Monate vor der Geburt.

Im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder einer Adoption können Lehrerinnen und Lehrer zusätzlich unbezahlten Urlaub von bis zu sechs Monaten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass der ordentliche Schulbetrieb zu jeder Zeit sichergestellt ist.  Der unbezahlte Urlaub muss direkt anschliessend an den Mutterschaftsurlaub bezogen werden. Im Krankheitsfall kann er nicht einseitig rückgängig gemacht werden, auch wenn er noch nicht angetreten ist.

Info
titleWichtig zu wissen: Mutterschaftsurlaub bei befristeter Anstellung
  • Bei einer befristeten Anstellung besteht der volle Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen nur dann, wenn der Urlaub vor dem Ablauf der Anstellung endet.
  • Fällt das Ende der Anstellung in die Urlaubszeit, besteht der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nur bis zum Ablauf der Anstellung. In diesem Fall kann die Lehrerin die Mutterschaftsentschädigung für die restliche Dauer des Mutterschaftsurlaubs direkt bei der zuständigen Ausgleichkasse geltend machen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen von 14 Wochen bezahlten Urlaubs zu 80 Prozent des Gehalts. 

Vor dem Mutterschaftsurlaub

Während der Schwangerschaft steht die Gesundheit der Lehrerin und des Kindes im Vordergrund. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Gesundheit von Mutter und Kind nicht beeinträchtigt werden. Um allfällig gefährdende Tätigkeiten festzustellen und nötigenfalls Massnahmen und Ersatztätigkeiten zu vereinbaren, gilt folgendes Vorgehen: 

  • Die Schulleitung führt auf Verlangen der Lehrerin mit ihr eine Risikoanalyse durch. Diese gilt als Vereinbarung zwischen Schulleitung und Lehrperson und ist beiderseitig zu unterschreiben.
  • Ist die Lehrerin für (einen Teil) ihre(r) Beschäftigung infolge gefährdender Tätigkeiten arbeitsunfähig, weist sie dies zusätzlich durch ein Arztzeugnis aus, so dass die Vertretung schulintern geregelt (z. B. Pausenaufsicht) oder eine Stellvertretung eingesetzt werden kann. 
Tipp
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titleMutterschaftsurlaub beantragen
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titleSo gehen Sie vor...
  • Melden Sie die Geburt und damit den Mutterschaftsurlaub der Schulleitung. Die Schulleitung erfasst eine ePM-Nachmeldung auf dem Dienstweg an die zuständige Gehaltsauszahlungsstelle.
  • Füllen Sie bei der Meldung des Mutterschaftsurlaubs das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
  • Sollten Sie mehr als einen Arbeitgeber haben, reichen Sie unbedingt zusätzlich das Ergänzungsblatt bei der Gehaltsauszahlungsstelle ein. Ein nicht eingereichtes Formular hat zur Folge, dass das Gehalt um die dem Kanton entgehende Mutterschaftsentschädigung gekürzt wird.
  • Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Mutterschaftsurlaubs auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.
Info
titleAktuell: Umsetzung der Mutterschutzverordnung bei schwangeren Lehrerinnen unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19-Pandemie

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name03.09_Mutterschutz_bei_schwangeren_Lehrerinnen_unter_Berücksichtigung_der_Covid-19-Pandemie.pdf
pageDokumente und Formulare
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Info
titleWichtig zu wissen: Geburt während eines unbezahlten Urlaubs

Fällt der Zeitpunkt der Geburt in einen unbezahlten Urlaub, kann die Arbeitnehmerin die Mutterschaftsentschädigung bei der zuständigen Ausgleichskasse einfordern. Bedingung dafür ist, dass die Lehrerin während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang (wobei zu beachten gilt, dass ein unbezahlter Urlaub nicht an die Mindesterwerbsdauer angerechnet werden kann) einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Das reguläre Gehalt wird erst wieder nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs ausgerichtet. Wenn zu diesem Zeitpunkt der Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen noch nicht beendet ist, erhält die Lehrerin ihr Gehalt in vollem Umfang vom Kanton ausgezahlt. Die bundesrechtliche Mutterschaftsentschädigung fällt für die restliche Zeit an den Kanton.

Während des Mutterschaftsurlaubs

Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt und kann frühestens zwei Wochen vor Geburt angetreten werden. Erfolgt die Geburt später als zwei Wochen nach Antritt des Mutterschaftsurlaubs, muss die Differenz mit bestehenden Zeitguthaben aus dem IPB-Konto kompensiert werden.

Während des Mutterschaftsurlaubs können besondere Situationen wie Krankheit oder Unfall der Mutter eintreffen, welche den Mutterschaftsurlaub jedoch nicht unterbrechen. Muss hingegen ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen unmittelbar nach der Geburt und während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verbleiben, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die gleiche Dauer. Die Verlängerung entspricht der Dauer der Hospitalisierung des Neugeborenen, längstens aber 56 Tage (8 Wochen). Der Urlaub dauert demnach längstens 154 Tage (22 Wochen).

Bei einer Totgeburt (ab Schwangerschaftswoche 24) sowie in einem Todesfall des Kindes während des Mutterschaftsurlaubs hat die Mutter Anspruch auf den vollen Urlaub. Die Lehrerin reicht dazu ein Arztzeugnis mit der Bestätigung der Dauer der Schwangerschaft an die Schulleitung ein. Entscheidet sich die Lehrerin dazu, die Arbeit vorzeitig wieder aufzunehmen, endet der Urlaub.

Info
titleWichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Mutterschaftsurlaub
  • Während des Mutterschaftsurlaubs darf die Lehrerin keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
  • Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen müssen der Gehaltsverarbeitungsstelle zur Verrechnung gemeldet werden (Art. 34 LAV). 

Nach dem Mutterschaftsurlaub

Stillende Mütter erhalten für das Stillen oder Abpumpen von Milch insgesamt bis zu drei Arbeitstage pro Monat bezahlten Urlaub. Der Urlaub gilt während des ersten Lebensjahrs des Kindes und wird dem individuellen Beschäftigungsgrad entsprechend berechnet. Der Urlaub kann nicht für einen anderen Zweck bezogen werden, wenn das Stillen bzw. Abpumpen ausserhalb der Unterrichtszeit erfolgen kann oder nicht mehr notwendig ist.

Info
titleGut zu wissen: Berechnungsbeispiel Stillzeit

Annahme: Ein 100-%-Pensum entspricht 28 Lektionen pro Woche und die Beispiel-Lehrerin hat einen Beschäftigungsgrad von 80 %.

  • 28 Lektionen pro Woche entsprechen 5,6 Lektionen pro Tag
  • 5,6 Lektionen x 3 Tage = 16,8 Lektionen pro Monat als Maximalanspruch bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %
  • Bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % entspricht der Anspruch auf bezahlte Stillzeit für Lehrerinnen maximal 13,44 Lektionen pro Monat.
Kündigung der Anstellung

Kündigt eine Lehrerin von sich aus ihre Anstellung auf Ende Semester, d.h. auf einen Termin, der innerhalb des gesetzlich definierten Mutterschaftsurlaubs liegt, endet die Anstellung auf den Kündigungstermin.

Während der Probezeit besteht kein besonderer Kündigungsschutz aufgrund der Schwangerschaft. Eine Kündigung ist unter den üblichen Voraussetzungen möglich. Einer Lehrerin darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht gekündigt werden (Art. 28 PG). Bei einer fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen entfällt der Kündigungsschutz.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats zulässig (Art. 10 Abs. 1 u. 2 LAG)

Vaterschaftsurlaub

Auch Lehrer haben bei der Geburt des eigenen Kindes Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Vaterschaftsurlaub umfasst zehn Arbeitstage (bei 100 Prozent, bei einer teilzeitlichen Anstellung anteilsmässig) und entspricht einem Urlaub im Umfang vom Zweifachen der unterrichteten Wochenlektionen. Der Anspruch kann auch bei befristeten Anstellungen von mehr als einem Monat geltend gemacht werden.

Der Vaterschaftsurlaub benötigt im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub keine formelle Bewilligung durch die Schulleitung. Der Urlaub kann auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt und aneinandergereiht oder gestaffelt bezogen werden. Der Bezug muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Geburt erfolgen.

Väter haben auch Anspruch auf den gesamten Urlaub, wenn das Kind nicht lebensfähig geboren wird und die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Tipp
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titleVaterschaftsurlaub beantragen
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titleSo gehen Sie vor...
  • Informieren Sie die Schulleitung vorgängig schriftlich über den Vaterschaftsurlaub.
  • Sprechen Sie Form und konkreten Zeitpunkt des Bezugs des Urlaubs möglichst früh ab, damit die Stellvertretung organisiert werden kann.
  • Füllen Sie das Formular Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter) aus und reichen Sie es zusammen mit dem im Formular geforderten Unterlagen (Kopie Geburtsschein oder Kopie des Familienbüchleins) bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein. Bei Nichtabgeben des Formulars wird das Gehalt um die dem Kanton entgehende Vaterschaftsentschädigung gekürzt.
  • Sie können im Zusammenhang mit der Beantragung Ihres Vaterschaftsurlaubes auch Ihren Anspruch auf Kinder- und Betreuungszulagen prüfen. Füllen Sie dazu das Sozialzulagen – Antrags- und Mutationsformular aus und reichen Sie es zusammen mit einer Kopie des Geburtsscheins oder des Familienbüchleins bei der zuständigen Gehaltsauszahlungsstelle ein.

Adoptionsurlaub

Im Falle einer Adoption haben Lehrerinnen und Lehrer ebenfalls Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Dieser umfasst zehn Arbeitstage und kann nach bewilligter Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption innerhalb eines Jahres bezogen werden. Es gelten dieselben Regelungen wie beim Vaterschaftsurlaub.

Info
titleWichtig zu wissen: Nebenbeschäftigungsverbot bei Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs
  • Während des Vaterschafts- und Adoptionsurlaubs darf die Lehrperson keine bezahlte anderweitige Tätigkeit ausüben.
  • Vorbehalten bleiben ärztlich verordnete Therapiemassnahmen; die daraus entstehenden Entschädigungen werden verrechnet (Art. 34 LAV).
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nameRechtliche Grundlagen
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PV Art. 60 Mutterschaftsurlaub
PV Art. 60 Mutterschaftsurlaub

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PV Art. 60a Urlaub des andern Elternteils und Adoptionsurlaub
PV Art. 60a Urlaub des andern Elternteils und Adoptionsurlaub

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PV Art. 60a1 Urlaub des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter
PV Art. 60a1 Urlaub des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter

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PV Art. 60b Unbezahlter Urlaub
PV Art. 60b Unbezahlter Urlaub

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PV Art. 131 Schwangere Frauen, stillende Mütter
PV Art. 131 Schwangere Frauen, stillende Mütter

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PV Art. 215 Mutterschaft
PV Art. 215 Mutterschaft

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LAV Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption
LAV Art. 34 Nebenbeschäftigung während Krankheit, Unfall, Geburt oder Adoption

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LAV Art. 47a
LAV Art. 47a

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LAV Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube
LAV Art. 49 Kurzurlaube und andere bezahlte Urlaube

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PG Art. 28 Kündigung zur Unzeit
PG Art. 28 Kündigung zur Unzeit

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Prozess

K4.5 Bezahlter Urlaub

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pageInterne Dokumente (confluence-user)
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Prozesse und Arbeitsanweisungen

Link auf Prozesse im QM-PilotBemerkungen
K4.5 Bezahlter Urlaub
Arbeitsanweisung zu K4.5 Bezahlter Urlaubfolgt
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Dokumente und Formulare

Beschreibung Dokument

Version DE

Version FRBemerkungen
Berechnungsdokument MSE

Mailvorlage Antrag Mutterschaftsentschädigung und SozialzulagenDEFRMail nach Geburt an Lehrperson; Einforderung Formulare
Comment

Kommentar Editor (nur für Editoren, d.h. im Bearbeitungsmodus ersichtlich)

Punkt Stillzeit (siehe Mail im Anhang) allenfalls aufnehmen wenn Unklarheiten auftreten. Allerdings ist die Information im angehängten Mail nicht korrekt. Lehrerinnen haben sehrwohl Anspruch auf Stillzeit. Sie können sie einfach nur dann beziehen wenn ein zeitlicher Zusammenhang gegeben ist, sprich, sie können die Zeit nicht nachbeziehen. 

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Grundsätzliches zum Thema

Mutterschaft:

Vaterschaftsurlaub:

  • Hat ein Vater mehrere Arbeitgeber, muss das entsprechende Formular bei jenem Arbeitgeber eingereicht werden, wo der höhere Lohn erzielt wird. Siehe auch: Abklärung PA: Mehrere Arbeitgeber bei Vaterschaftsurlaub (07/2022)
  • der Vaterschaftsurlaub muss nicht gemäss Wochenpensum der Lehrperson gemeldet werden. Korrekt ist die Meldung: 10 Tage Vaterschaftsurlaub
  • Prüfen ob
    • der Urlaub innert 6 Monaten nach Geburt bezogen wurde;
    • nur ganze Tage angegeben wurden (halbe Tage oder Tage vor der Geburt können nicht angegeben werden);
    • 10 Tage aufgeführt sind.
    • Falls nein: Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen und Situation klären. Falls die Daten von der Schulleitung falsch aufgeführt und effektiv 10 Tage bezogen wurden, ist wie folgt vorzugehen: Im Formular "wochenweiser Bezug" ankreuzen und die letzten zwei Wochen aufführen, in denen der letzte Vaterschaftsschaftstag bezogen wurde. (siehe auch: Grundlagen Vaterschaftsurlaub (Teamsitzung GVL, 07/2021))
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Kurz und knapp

FrageAntwort
Wird die Aufnahme von Pflegekindern einer Adoption gleichgestellt? Besteht ein Anspruch auf Urlaub von 10 Tagen?Nein, die Aufnahme von Pflegekindern kann nicht einer Adoption gleichgestellt werden und damit entsteht kein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. Lehrpersonen können entweder IPB-Lektionen beziehen oder einen unbezahlten Urlaub beantragen. 
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Praxisfestlegungen und Entscheide

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  • Bezug von unbezahltem Urlaub vor Geburt
    Bezieht die Lehrperson in den 5 Monaten vor Geburt einen unbezahlten Urlaub ist für die Berechnung der Mutterschaftsentschädigung die entsprechende Zeit mit einem BG von 0 % zu berücksichtigen. Siehe auch Praxisfestlegung durch das PA (2008) 
  • Aufnahme der Arbeit während Mutterschaftsurlaub
    Nimmt eine Lehrperson während dem MU die Arbeit wieder auf, ist ihr kein zusätzliches Entgelt geschuldet. Im Ausnahmefall kann die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs im Umfang der geleisteten Arbeit verlängert werden. (Mail von AMA vom 3. Mai 2007 an RIBEM/Frau Rechsteiner)
  • Es gilt ein Beschäftigungsverbot in den ersten 8 Wochen nach der Geburt (Art. 35a Abs. 3 ArG).
  • Aufschub Mutterschaftsurlaub bei Spitalaufenthalt des Babys
    Muss ein Neugeborenes aus gesundheitlichen Gründen nach der Geburt im Spital bleiben oder muss es wieder in den Spital gebracht werden, kann die Mutter den Entschädigungsanspruch aufschieben, bis das Baby zu Hause ist. Voraussetzung für den Aufschub ist, dass das Neugeborene mindestens 3 Wochen im Spital bleiben muss (siehe Info PA zum Aufschub des Mutterschaftsurlaubs (2012) resp. Bundesrechtliche Regelung zum Spitalaufenthalt eines Neugeborenen (2012)).
  • Zumutbare Arbeitsstunden während Schwangerschaft
    Das Arbeitsgesetz sieht eine maximale tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden für schwangere Frauen vor. Lektionen, wobei bei Lehrerinnen eine Umrechnung von 45-minütigen Lektionen in Arbeitsstunden wenig zielführend scheint. Es muss im Einzelfall mit dem Schulleiter eine Lösung gefunden werden; allenfalls ein Abtausch von Lektionen. (siehe Emailverlauf mit RD: Zumutbare Arbeitsstunden während Schwangerschaft (2020) oder auch Seco: Mutterschutz für Arbeitnehmerinnen)
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Spezialfälle zum Thema

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  • Anstellung von weniger als 5 Monaten vor der Geburt
    Bei Geburt kurz nach Stellenantritt wendet man eine personalfreundlichere Regel an, d.h. man berechnet nicht den durchschnittlichen BG der vergangenen 5 Monate (nach Art. 60 PV) und gibt die Monate ohne Anstellung mit Null Prozent an, sondern rechnet mit dem aktuellen BG. Siehe auch Mailverlauf mit PA zum Thema (2018).
  • Mutterschaftsurlaub bei unbezahltem Teilurlaub
    Wenn bereits ein unbezahlter Teilurlaub im PERSISKA erfasst ist, so hat dies keinen Einfluss auf die Erfassung des Mutterschaftsurlaubes. Dieser muss wie gewöhnlich erfasst werden. Im Anschluss kurz noch die Gehaltsabrechnung prüfen, so dass richtig verrechnet wurde. 
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Kontakte und interne Expertinnen und Experten

Lehmann Karin, BKD-AZD-APD-GVL


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