Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAV Art. 51        

1 Die Anstellungsbehörde kann unbezahlte Urlaube bewilligen. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht Anstellungsbehörde ist, verfügt sie über Urlaubsgesuche der Lehrkräfte bis zu fünf Arbeitstagen.

2 Dabei sind die Bedürfnisse der Schule zu berücksichtigen.

3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.

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