LAV Art. 51
1 Die Anstellungsbehörde kann unbezahlte Urlaube bewilligen. An Schulen, an welchen die Schulleitung nicht Anstellungsbehörde ist, verfügt sie über Urlaubsgesuche der Lehrkräfte bis zu fünf Arbeitstagen.
2 Dabei sind die Bedürfnisse der Schule zu berücksichtigen.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere durch Verordnung.
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