Sozialversicherungen und Abzüge
AHV-/IV- und ALV-Beiträge
Die AHV-/IV- und ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geleistet. Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, für Selbständigerwerbende und erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner sowie auch für Arbeitnehmende mit geringfügigem Verdienst gelten besondere Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter Informationsstelle AHV/IV zu finden.
Berufliche Vorsorge
Auch die berufliche Vorsorge zählt zu den Pflichtversicherungen für alle Arbeitnehmenden. Die Versicherung ist bei Vorsorgeeinrichtungen (autonomen Pensionskassen, Gemeinschaftseinrichtungen oder Sammelstiftungen) angesiedelt, die rechtlich selbständig und insbesondere vom Arbeitgeber unabhängig sind. Die Höhe der Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach dem versicherten Lohn. Er entspricht dem tieferen der beiden Beträge: 30 Prozent des Jahreslohnes oder 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad. Analog den Beiträgen an AHV- und ALV zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Vorsorgeeinrichtung.
Bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse BLVK und der Bernischen Pensionskasse BPK handelt es sich um zwei solcher Vorsorgeeinrichtungen. Sie beide sind grundsätzlich unabhängig und treffen Entscheidungen im Rahmen ihrer Reglemente selbständig. An der Spitze der BLVK und der BPK stehen Verwaltungskommissionen, die sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern zusammensetzen.
Die Grundlagen der beruflichen Vorsorge sind im Bundesgesetz über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge festgelegt. Dieses Gesetz enthält die Minimalvorschriften, die von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen zwingend erfüllt werden müssen. Darüber hinaus besteht aber viel Raum zur Ausgestaltung der Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ziemlich grosse Freiheit in der Wahl ihrer Anlagestrategie. Dabei stehen sichere Anlagen in «sichere» Wertschriften wie Obligationen oder Kassascheinen, Liegenschaften und Grundstücke im Fokus. «Unsichere» Titel wie Aktien und Partizipationsscheine spielen eine untergeordnete Rolle.
Finanziert wird die berufliche Vorsorge durch die Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem Kapitalertrag aus den Anlagen.
Unfallversicherung
Alle Lehrpersonen sind von Gesetzes wegen gegen Berufsunfall und auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als acht Stunden resp. vier Wochenlektionen entfällt die Nichtberufsunfallversicherung. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten jedoch auch für sie als Berufsunfälle.
Der Kanton übernimmt die Prämie für die Berufsunfallversicherung sowie die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Zahnversicherung. Beim Lehrpersonal übernimmt der Kanton die ganze Prämie für die Berufsunfall- und Zusatzversicherung.
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