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In der Schweiz werden Abzüge für Sozialversicherungen direkt vom Bruttolohn abgezogen. Zu den Abzügen zählen Beiträge an die AHV und ALV wie auch Aufwendungen für die berufliche Vorsorge. Die Beiträge werden jeweils von Arbeitgeber wie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistet.
Wichtige Links und Formulare
Sozialversicherungen und Abzüge
AHV-/IV- und ALV-Beiträge
Die AHV-/IV- und ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber geleistet. Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei der Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, für Selbständigerwerbende und erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner sowie auch für Arbeitnehmende mit geringfügigem Verdienst gelten besondere Bestimmungen. Weitere Informationen sind unter Informationsstelle AHV/IV zu finden.
Gut zu wissen: AHV/IV- und ALV-Beiträge bei «geringfügigem Lohn»
- Ein Verdienst von weniger als 2'300 Franken im Kalenderjahr gilt als «geringfügiger Lohn».
- Bei Arbeitnehmenden mit einem Gehalt weniger als 2'300 Franken jährlich werden die AHV-/IV und ALV-Beiträge nur erhoben, wenn der Arbeitnehmer das ausdrücklich verlangt. Im Normalfall werden keine Arbeitnehmer- und keine Arbeitgeberbeiträge an die Ausgleichskasse entrichtet.
- Auf ausdrücklichen Wunsch hin, zum Bespiel zur Vermeidung einer Beitragslücke, können die Abzüge mit dem Formular Antrag auf AHV/IV/EO/ALV-Beiträge beantragt werden.
- Merkblatt Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
Berufliche Vorsorge
Auch die berufliche Vorsorge zählt zu den Pflichtversicherungen für alle Arbeitnehmenden. Die Versicherung ist bei Vorsorgeeinrichtungen (autonomen Pensionskassen, Gemeinschaftseinrichtungen oder Sammelstiftungen) angesiedelt, die rechtlich selbständig und insbesondere vom Arbeitgeber unabhängig sind. Die Höhe der Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach dem versicherten Lohn. Er entspricht dem tieferen der beiden Beträge: 30 Prozent des Jahreslohnes oder 87.5 Prozent der maximalen AHV-Altersrente multipliziert mit dem Beschäftigungsgrad. Analog den Beiträgen an AHV- und ALV zieht der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil seiner Vorsorgeeinrichtung.
Bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse BLVK und der Bernischen Pensionskasse BPK handelt es sich um zwei solcher Vorsorgeeinrichtungen. Sie beide sind grundsätzlich unabhängig und treffen Entscheidungen im Rahmen ihrer Reglemente selbständig. An der Spitze der BLVK und der BPK stehen Verwaltungskommissionen, die sich zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Vertretern zusammensetzen.
Die Grundlagen der beruflichen Vorsorge sind im Bundesgesetz über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge festgelegt. Dieses Gesetz enthält die Minimalvorschriften, die von Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen zwingend erfüllt werden müssen. Darüber hinaus besteht aber viel Raum zur Ausgestaltung der Vorsorge. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ziemlich grosse Freiheit in der Wahl ihrer Anlagestrategie. Dabei stehen sichere Anlagen in «sichere» Wertschriften wie Obligationen oder Kassascheinen, Liegenschaften und Grundstücke im Fokus. «Unsichere» Titel wie Aktien und Partizipationsscheine spielen eine untergeordnete Rolle.
Finanziert wird die berufliche Vorsorge durch die Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und dem Kapitalertrag aus den Anlagen.
Gut zu wissen: Flexible Vorsorgepläne
Mit den flexiblen Vorsorgeplänen erhalten Arbeitnehmende die Möglichkeit, das Alterssparen auf die aktuellen Bedürfnisse resp. die aktuelle Lebenssituation anzupassen. So kann der definierte Sparbeitrag reduziert oder im Sparplan erhöht werden. Die Anpassung des Sparbeitrags hat ein tieferes oder höheres Altersguthaben mit entsprechenden Auswirkungen auf die Höhe der Rente zur Folge.
- Die Wahl des Vorsorgeplans ist bei Eintritt und anschliessend jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres möglich.
- Antrag Wechsel Sparplan BLVK
- Wahl Sparvariante BPK
Krankentaggeldversicherung
Der Kanton Bern hat mit der SWICA für seine Mitarbeitenden eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen (ausgenommen sind Personen, die im Einzellektionenansatz entschädigt werden. Mit dieser Versicherung deckt der Kanton einen Teil der Gehaltsfortzahlung, die er an erkrankte Mitarbeitende leistet.
Die Krankentaggeldversicherung geht je zu 50 Prozent zu Lasten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zieht den Arbeitnehmeranteil direkt vom Bruttolohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die SWICA.
Gut zu wissen: Krankentaggeldversicherung nach Austritt aus dem Kantonsdienst
Bei Austritt aus dem Kantonsdienst fällt die Gehaltsfortzahlung weg. Die SWICA bietet ab diesem Zeitpunkt allen versicherten Mitarbeitenden die Möglichkeit zum Übertritt in die Einzelversicherung und gewährt Mitarbeitenden eine Nachdeckung, wenn sie zum Zeitpunkt des Austrittes wegen Krankheit arbeitsunfähig sind.
Unfallversicherung
Alle Lehrpersonen sind von Gesetzes wegen gegen Berufsunfall und auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Bei Teilzeitbeschäftigten mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als acht Stunden resp. vier Wochenlektionen entfällt die Nichtberufsunfallversicherung. Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten jedoch auch für sie als Berufsunfälle.
Der Kanton übernimmt die Prämie für die Berufsunfallversicherung sowie die Hälfte der Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Zahnversicherung. Beim Lehrpersonal übernimmt der Kanton die ganze Prämie für die Berufsunfall- und Zusatzversicherung.
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