Frage | Wie ist die Stellvertretung der Klassenlehrfunktion inkl. Funktionszulage geregelt? |
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Antwort | Gemäss Art. 8 Abs. 2 LADV kann bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden. Sofern es sich also um Anstellungen im Einzellektionenansatz handelt, kann keine Stellvertretung für diese Funktion eingesetzt werden. Bei längeren Stellvertretungen jedoch wird sowohl der entsprechende Beschäftigungsgrad als auch die Funktionszulage auch an die Stellvertretung ausbezahlt. |
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