LAV Art. T3-2 Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen
1 Die Lehrkräfte an kantonalen besonderen Volksschulen, die am 1. Januar 2023 nach der Personalgesetzgebung angestellt sind, werden ab dem 1. August 2024 nach der Gesetzgebung über die Anstellung der Lehrkräfte angestellt.
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