PG Art. 12f Personalinformationssystem
1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise Resource Planning Systems (ERP) ein Personalinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
2 Im Personalinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] bearbeitet.
3 Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Personalinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten über Folgendes bearbeitet:
a die religiöse Zugehörigkeit,
b die politischen Ansichten und Zugehörigkeiten,
c die Leistungsbeurteilung,
d die Gesundheit,
e Massnahmen zur sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung,
f Strafverfahren sowie administrative und strafrechtliche Sanktionen.
4 Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
a können im Personalinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten nach Absatz 3 abgerufen werden, einschliesslich früherer Daten,
b darf im Personalinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.
[3] SR 831.10
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