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PG Art. 12f        Personalinformationssystem

1 Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise Resource Planning Systems (ERP) ein Personalinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind. 

2 Im Personalinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[3] bearbeitet.

3 Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Personalinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten über Folgendes bearbeitet:

a die religiöse Zugehörigkeit,

b die politischen Ansichten und Zugehörigkeiten,

c die Leistungsbeurteilung,

d die Gesundheit,

e Massnahmen zur sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung,

f Strafverfahren sowie administrative und strafrechtliche Sanktionen.

4 Soweit es zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz zwingend notwendig ist,

a können im Personalinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten nach Absatz 3 abgerufen werden, einschliesslich früherer Daten,

b darf im Personalinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.

[3] SR 831.10

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