Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder eines öffentlichen Amts untersteht verschiedenen Bedingungen und verlangt eine Meldung der Lehrperson an die Anstellungsbehörde.
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Lehrpersonen dürfen ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen nur dann nachgehen, wenn sie mit dem Lehrberuf vereinbar sind und sie als Lehrperson in der Ausübung ihres Berufsauftrags nicht beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen seien Interessenskonflikte oder eine zu starke Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung genannt.
Alle entschädigten Nebenbeschäftigungen müssen von der Lehrperson gemeldet und von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Personalverbände sowie Tätigkeiten in Vereinen, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.
Gemäss Art. 199 PV übt ein öffentliches Amt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist. Auch die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung (einschliesslich Kaderausbildung) gelten als öffentliches Amt.
Für die Ausübung eines öffentlichen Amts können pro Kalenderjahr maximal 15 Urlaubstage bzw. die dreifache Wochenlektionenanzahl bewilligt werden. Die Anzahl Tage wird unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall anhand des mit dem Amt verbundenen Aufwands festgelegt.
Bezieht eine Lehrperson für die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als das Dreifache der Wochenlektionenanzahl, werden ihr die Kosten für die Stellvertretungen am Ende des Kalenderjahres in Rechnung gestellt.
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