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Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen oder eines öffentlichen Amts untersteht verschiedenen Bedingungen und verlangt eine Meldung der Lehrperson an die Anstellungsbehörde.

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Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt

Lehrpersonen dürfen ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen nur dann nachgehen, wenn sie mit dem Lehrberuf vereinbar sind und sie als Lehrperson in der Ausübung ihres Berufsauftrags nicht beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen seien Interessenskonflikte oder eine zu starke Beanspruchung durch die Nebenbeschäftigung genannt.

Alle entschädigten Nebenbeschäftigungen müssen von der Lehrperson gemeldet und von der Anstellungsbehörde bewilligt werden. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Tätigkeiten im Rahmen der Personalverbände sowie Tätigkeiten in Vereinen, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ist oder nur gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.

Ausübung eines öffentlichen Amts

Gemäss Art. 199 PV übt ein öffentliches Amt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist. Auch die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung (einschliesslich Kaderausbildung) gelten als öffentliches Amt.

Für die Ausübung eines öffentlichen Amts können pro Kalenderjahr maximal 15 Urlaubstage bzw. die dreifache Wochenlektionenanzahl bewilligt werden. Die Anzahl Tage wird unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall anhand des mit dem Amt verbundenen Aufwands festgelegt.

Bezieht eine Lehrperson für die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als das Dreifache der Wochenlektionenanzahl, werden ihr die Kosten für die Stellvertretungen am Ende des Kalenderjahres in Rechnung gestellt. 

LAV Art. 84        

1 Lehrkräften, die ein öffentliches Amt im Sinne von Artikel 199 PV ausüben, bewilligt die Anstellungsbehörde auf Gesuch hin pro Kalenderjahr bezahlten Urlaub im Umfang von höchstens dem Dreifachen der zu erteilenden Wochenlektionen, wenn das Amt zwingend während der Unterrichtszeit ausgeübt werden muss und nicht bereits eine entsprechende Gehaltsausfallsentschädigung ausgerichtet worden ist.

2 Erfordert die Ausübung des öffentlichen Amtes mehr als den nach Absatz 1 zulässigen Urlaub, werden die entsprechenden Stellvertretungskosten (einschliesslich Arbeitgeberbeiträgen) der Lehrkraft am Ende des Kalenderjahrs in Rechnung gestellt.

3 Die Artikel 200 und 201 PV kommen sinngemäss zur Anwendung.

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LAV Art. 85        Grundsatz

1 Die Lehrkräfte dürfen keine ehrenamtlichen oder entschädigten Nebenbeschäftigungen ausüben, die eine geregelte und sorgfältige Erfüllung des Berufsauftrags beeinträchtigen.

2 Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Lehrkraft dauernd oder erheblich beansprucht wird. Untersagt sind ebenfalls Nebenbeschäftigungen, die mit der Tätigkeit als Lehrkraft nicht vereinbar sind.

3 Die Lehrkräfte sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde alle entschädigten Nebenbeschäftigungen zu melden sowie über Tatsachen zu informieren, welche eine Bewilligungspflicht begründen können. Einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegende oder besonders schützenswerte Daten sind nicht offenzulegen.

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LAV Art. 86        Bewilligungspflicht

1 Meldepflichtige Nebenbeschäftigungen müssen durch die Anstellungsbehörde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Absatz 2 und Artikel 87.

2 Für meldepflichtige Nebenbeschäftigungen von Lehrkräften mit kleinen Pensen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn sich die Nebenbeschäftigung und die Erfüllung des Berufsauftrags zusammen im Rahmen der Jahresarbeitszeit bewegen und kein Interessenkonflikt besteht.

3 Ändern sich Art oder Umfang einer bewilligten Nebenbeschäftigung erheblich, muss eine neue Bewilligung eingeholt werden.

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LAV Art. 87        Generell erlaubte Nebenbeschäftigungen

1 Die folgenden Nebenbeschäftigungen sind generell erlaubt und weder melde- noch bewilligungspflichtig:

a Tätigkeit im Rahmen der Personalverbände,

b Tätigkeit in Vereinen verschiedenster Zweckbestimmungen, einschliesslich Vorstandstätigkeit, sofern die Funktion ehrenamtlich oder gegen ein bescheidenes Entgelt ausgeübt wird.

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LAV Art. 88        Ergänzendes Recht

1 Im Übrigen gelten für Nebenbeschäftigungen Artikel 53 Absatz 2 Satz 2 PG sowie Artikel 206 PV.

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PV Art. 199        Begriff

1 Ein öffentliches Amt übt aus, wer als Mitglied eines Parlaments, einer Exekutive, eines Gerichts oder einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist.

2 Als öffentliches Amt gilt ebenfalls die Dienstleistung in örtlichen oder regionalen Feuerwehren im Rahmen der Einsätze und der üblichen Ausbildung, einschliesslich der Kaderausbildung.

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PV Art. 200        Vorbehalt

1 Die Ausübung eines öffentlichen Amts kann durch die Aufsichtsbehörde untersagt werden, wenn die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird oder das öffentliche Amt mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar ist. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.

2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher die Ausübung eines öffentlichen Amts vor dessen Annahme zu melden.

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PV Art. 201        Umfang des bezahlten Urlaubs

1 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher bewilligen die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines öffentlichen Amts unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall und dem mit dem Amt verbundenen Aufwand, höchstens jedoch 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr.

2 Gehen dienstliche Bedürfnisse vor und besteht kein Amtszwang, kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher den Bezug des Urlaubs verweigern.

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PV Art. 202        Besondere Regelung

1 Erfordert die Ausübung eines öffentlichen Amts eine 15 Arbeitstage pro Jahr übersteigende Abwesenheit, trifft der Regierungsrat eine Regelung im Einzelfall mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags.

2 Im Einzelfall ist eine Gehaltskürzung oder eine Abgabepflicht der für die Ausübung des öffentlichen Amts bezogenen Entschädigung nach Massgabe der 15 Arbeitstage übersteigenden Abwesenheit festzulegen.

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