Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

Sie zeigen eine alte Version dieser Seite an. Zeigen Sie die aktuelle Version an.

Unterschiede anzeigen Seitenhistorie anzeigen

Version 1 Nächste Version anzeigen »

FrageKann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden?
Antwort

Der Mutterschaftsurlaub kann nur dann aufgeschoben werden, wenn das neugeborene Kind aus gesundheitlichen Gründen für mindestens drei Wochen im Spital behandelt werden muss.

Für den Aufschub des Urlaubs ist ein Gesuch erforderlich. Ohne Begehren beginnt der Mutterschaftsurlaub auch in diesem Fall zum Zeitpunkt der Geburt.

Bei Abwesenheit der Mutter vom Arbeitsplatz während des Aufschubes erfolgt grundsätzlich keine Lohnfortzahlung. Die Personal- und Lehreranstellungsgesetzgebung des Kantons Bern kennt nur die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall der Lehrerin selber (vgl. Art. 65 Abs. 1 PG). Zur Überbrückung kann ein unbezahlter Urlaub oder die Buchung in der individuellen Pensenbuchhaltung erfolgen. Ist die Mutter während des Aufschubes krankgeschrieben, ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.

  • Keine Stichwörter

This page has no comments.