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Frage | Kann der Mutterschaftsurlaub aufgeschoben werden? |
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Antwort | Der Mutterschaftsurlaub kann nur dann aufgeschoben werden, wenn das neugeborene Kind aus gesundheitlichen Gründen für mindestens drei Wochen im Spital behandelt werden muss. Für den Aufschub des Urlaubs ist ein Gesuch erforderlich. Ohne Begehren beginnt der Mutterschaftsurlaub auch in diesem Fall zum Zeitpunkt der Geburt. Bei Abwesenheit der Mutter vom Arbeitsplatz während des Aufschubes erfolgt grundsätzlich keine Lohnfortzahlung. Die Personal- und Lehreranstellungsgesetzgebung des Kantons Bern kennt nur die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall der Lehrerin selber (vgl. Art. 65 Abs. 1 PG). Zur Überbrückung kann ein unbezahlter Urlaub oder die Buchung in der individuellen Pensenbuchhaltung erfolgen. Ist die Mutter während des Aufschubes krankgeschrieben, ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen. |
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