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- Erstellt von APD, Content Management, zuletzt geändert von admin am 14.01.2020
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Im Kanton Bern erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr eine Altersentlastung. Ziel dieser Entlastung ist es, älteren Personen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit zu gewähren. Die Altersentlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads und wird jeweils auf Beginn des neuen Semesters angerechnet. 2
Altersentlastung
Die Altersentlastung (AE), die Lehrpersonen im Kanton Bern nach vollendetem 50., 54. und 58. Altersjahr erhalten, soll ihnen bei gleichbleibendem Lohn mehr Regenerationszeit gewähren. Die Entlastung beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrads:
Höhe und zeitliche Ausrichtung der Altersentlastung:
4 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 50. Altersjahr |
8 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 54. Altersjahr |
12 % Altersentlastung | Auf Beginn des Semesters nach vollendetem 58. Altersjahr |
Die Altersentlastung kann wie folgt bezogen werden:
a) Reduktion des Pensums
Bei der Option der Pensenreduktion verringert sich die Lektionenzahl bei gleichbleibendem Lohn.
b) Äufnung der Altersentlastung
Auf Gesuch an die Schulleitung hin, und wenn die betrieblichen Verhältnisse es erlauben, kann die gesamte AE auch im IPB-/AE-Konto angesammelt und zu einem späteren Zeitpunkt in Form eines (grösseren) Urlaubs oder einer (grösseren) Pensenreduktion bezogen werden. Der Zeitpunkt des Urlaubs bzw. der Pensenreduktion muss mit der Schulleitung resp. der Anstellungsbehörde abgesprochen und schliesslich bewilligt werden.
Wichtig zu wissen: Bezug der Altersentlastung
- Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung muss jeweils auf Beginn des folgenden Schuljahres gefällt werden. Ein unterjähriger Wechsel ist nicht möglich.
- Ein Splitting (z.B. Äufnung von 2 Prozent der AE und Auszahlung des Restguthabens) der Altersentlastung ist nicht möglich.
- Die bewilligten Abweichungen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) und das geäufnete Guthaben dürfen zusammen 50 Beschäftigungsgradprozente nicht überschreiten.
- Das Guthaben aus der IPB wird erst bei Beendigung der Anstellung ausbezahlt. Ansonsten ist ein Bezug ausschliesslich in Form von Urlaub oder einer Pensenreduktion möglich.
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com.atlassian.renderer.v2.macro.MacroException: Die Seite wurde nicht gefunden.: LAV Art. 48 (01.08.2019)
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PDF-Datei 03.07_MBA_Vorgabe_900-80-900-2_Anstellungsbedingungen_Schulleitungsmitglieder.pdf | 17.04.2020 by APD, Content Management | |
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PDF-Datei 03.08_Beispiele_zum_Ausfüllen_des_IPB_AE-Formulars.pdf | 22.03.2021 by APD, Content Management | |
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