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Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts.
Für Schulleitungen und Personen mit Aufgaben aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt der vereinbarte Beschäftigungsgrad, beispielsweise aus der Anstellungsverfügung.
Beschäftigungsgrad und Pflichtlektionen
Der Beschäftigungsgrad ist relevant für die Gehaltsauszahlung und wird durch die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen definiert. Wie viele Wochen- oder Jahreslektionen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen (Pflichtlektionen) ist abhängig von Schultyp sowie Schulstufe und wird in den Anhängen 3A und 3B der LAV geregelt.
Auszug aus Tabelle «Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Volksschule und Sekundarstufe II)» in Anhang 3A zu Artikel 42 Absatz 2:
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Schulwochen pro Jahr | Anzahl Lektionen pro Schulwoche für einen Beschäftigungsgrad von 100 % | Beschäftigungsgrad in % pro Wochenlektion | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|
Volksschule (inkl. Erstes Jahr des gymnasialen Bildungsganges) | 39 | 28 | 3.5714 | |
38 | 29 | 3.4483 | ||
Berufsvorbereitendes Schuljahr, Vorlehren (theoretischer und praktischer* Unterricht) | 39 | 26 | 3.8462 | * Das Pflichtpensum von 27 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft ein integraler ist (vgl. Art. 17 LAG). |
38 | 27 | 3.7037 | ||
Berufsvorbereitendes Schuljahr (praktischer* Unterricht) | 39 | 35 | 2.8571 | Lektionendauer = 60 Minuten *Das Pflichtpensum von 36 Lektionen bei 38 Schulwochen gilt, wenn der Auftrag gemäss individuellem Pflichtenheft auf Instruktion in der Werkstatt beschränkt ist. |
38 | 36 | 2.7778 | ||
Handelsmittelschule, Lehrwerkstätte (theoretischer Unterricht), Berufsschule inkl. Berufliche Weiterbildung | 39 | 25 | 4.0000 | |
38 | 26 | 3.8462 | ||
Berufsmaturitätsschule, Fachmittelschule, Berufsmaturitätsunterricht an Handelsmittelschulen | 39 | 24 | 4.1667 | |
38 | 24.5 | 4.0816 | ||
Gymnasium (10.-12. Schuljahr bzw. 12. – 14. Schuljahr gemäss Harmos) | 39 | 23 | 4.3478 | |
38 | 23.5 | 4.2553 | ||
Die Tätigkeit als Klassenlehrperson der Volksschule und des Kindergartens wird mit einer Lektion pro Woche abgegolten. Für Lehrpersonen der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen gilt die besondere Gesetzgebung. Unterrichtsdauer im Rahmen der Jahresarbeitszeit und einer Lektionendauer von 45 Minuten (Höhere Berufsbildung und Weiterbildung). Siehe auch Anhang 3B zu Artikel 42 Absatz 2. |
Schultyp, Schulstufe oder Unterrichtsbereich | Anzahl Lektionen pro Jahr für einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent | Bemerkung |
---|---|---|
Höhere Fachschule Nachdiplomstudiengang an höherer Fachschule | 855 | Bei anderer Lektionendauer als 45 Minuten wird die Anzahl Lektionen entsprechend angepasst. |
Vorbereitender Kurs | 855 - 988 | |
Weiterbildung | 855 - 1’064 | |
Der Beschäftigungsgrad von Schulleitungen und Lehrpersonen mit Pool für Spezialaufgaben wird in Beschäftigungsgradprozenten ausgestellt. Hier gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von rund 1930 Stunden. |
Wichtig zu wissen: Maximal entlöhnter Beschäftigungsgrad
- Analog zu den übrigen Kantonsangestellten gilt für Lehrpersonen und Schulleitungen grundsätzlich ein maximaler Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. In Ausnahmefällen (schulorganisatorische Gründe) kann der entlöhnte Beschäftigungsgrad vorübergehend bis maximal 105 Prozent erhöht werden. Weitere Abweichungen müssen in der individuellen Pensenbuchhaltung (IPB) festgehalten werden.
- Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad von 105 Prozent, erfolgt eine Gehaltskürzung bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad. Die Kürzung wird auf der Teilanstellung vorgenommen, die am tiefsten eingestuft ist.
- Der maximal entlöhnte Beschäftigungsgrad liegt auch für Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen der Sekundarstufe II und in höheren Fachschulen bei 105 Prozent.
- Über eine allfällige Erhöhung des Beschäftigungsgrades der gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter auf 105 Prozent entscheidet die Anstellungsbehörde, im Falle der kantonalen Schulen auf der Sekundarstufe II das Mittelschul- und Berufsbildungsamt.
- Der Entscheid über eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei den übrigen Schulleitungsmitgliedern liegt ebenfalls bei deren Anstellungsbehörde, d.h. in der Regel beim gesamtverantwortlichen Schulleitungsmitglied.
Individuelle Pensenbuchhaltung
Unterrichtet eine Lehrperson mehr oder weniger als gemäss entlöhntem Beschäftigungsgrad vorgesehen, kann der entlöhnte vom effektiven Beschäftigungsgrad abweichen. Können die Abweichungen der Einzellektionen nicht im Rahmen der Erfüllung des Berufsauftrags oder durch Mehr- oder Minderlektionen kompensiert werden, werden sie in die individuelle Pensenbuchhaltung übertragen.
Altersentlastung
Die Altersentlastung gibt älteren Lehrpersonen die Möglichkeit, sich mit einer Reduktion des Pensums zu entlasten. So erhalten Lehrpersonen nach vollendetem 50., 54. und 58. Lebensjahr auf Beginn des nächsten Semesters eine Altersentlastung. Sie beträgt je vier Prozent des individuellen Beschäftigungsgrades.
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Vortrag zum LAV vom 01.08.2019 (Verlinken auf rechtliche Grundlagen Historie)
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Überschrift | Frage | Antwort |
---|---|---|
Was passiert im Falle eines Beschäftigungsgrades > 105 Prozent? | Was passiert im Falle eines Beschäftigungsgrades > 105 Prozent? | In einer Ausnahmesituation (z.B. während einer Stellvertretung) kann ein Beschäftigungsgrad >105 Prozent während maximal sechs Monaten akzeptiert werden. Dies bedingt, dass ein entsprechender Antrag durch die Schulinspektoren geprüft und genehmigt wurde. Bei länger dauernder Überschreitung muss der Lohn auf 105 Prozent gekürzt werden.Bei Personen, die zu einem Beschäftigungsgrad von 105 Prozent und mehr arbeiten, wird im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers empfohlen, mittelfristig eine Reduktion des Beschäftigungsgrads auf 100 Prozent vorzunehmen und so die Personen entsprechend zu entlasten. |
Wie hoch ist der maximale Beschäftigungsgrad? | Wie hoch ist der maximale Beschäftigungsgrad? | Grundsätzlich ist der maximale Beschäftigungsgrad 100 Prozent. In Ausnahmefällen kann der maximal ausbezahlte Beschäftigungsgrad bei 105 Prozent liegen. |
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