Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

Eine Klassenhilfe unterstützt eine Lehrperson im ersten Semester eines Schuljahres in verschiedenen Belangen des Unterrichts. Die Ausübung der Anstellung als Klassenhilfe ist an keine pädagogische Grundausbildung gebunden.

Klassenhilfe

Zu Beginn eines Schuljahres können Kindergartenlehrpersonen Unterstützung durch eine sogenannte Klassenhilfe erhalten. Diese steht einer Kindergartenlehrperson im ersten Semester während ca. sechs Stunden pro Woche in unterschiedlichen Belangen des Unterrichts unterstützend zur Seite. Es handelt sich dabei um alltägliche Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen. Die Einsatzmöglichkeiten und auch das Pflichtenheft werden von der Anstellungsbehörde festgelegt.

Ausweitung Klassenhilfe-Einsätze

In Zusammenhang mit der Beschulung von ukrainischen Kindern und Jugendlichen oder in speziellen Situationen aufgrund des Mangels an Klassenlehrkräften wurde der Einsatz von Klassenhilfen ausgeweitet:

  • Auf allen Stufen der Volksschule können im Zusammenhang mit der aktuellen Flüchtlingssituation Klassenhilfen bewilligt werden.
  • Auf der Primarstufe (1. bis 6. Schuljahr) können in erschwerten Situationen aufgrund des Mangels an Lehrpersonen zusätzliche Lektionen für Klassenhilfe bewilligt werden.

Für die Ausübung der Stelle als Klassenhilfe ist kein pädagogischer Hintergrund erforderlich. Eingesetzt werden können beispielsweise Betreuerinnen und Betreuer einer Tagesschule, Studierende sowie Seniorinnen und Senioren.

Nachfolgende Tabelle fasst die Anstellungsbedingungen von Klassenhilfen zusammen:

Betrifft…

Anstellung als Klassenhilfe

Entschädigung und Ferienanteil

Die Entschädigung erfolgt im Einzellektionenansatz mit einem fixen Stundenansatz (in der Rubrik Klassenhilfen).

Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt sind im Ansatz anteilsmässig enthalten.

Betreuungszulagen oder Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst sowie bei Krankheit oder Unfall

Kein Anspruch

Probezeit

Keine Probezeit

Auflösung des Anstellungsverhältnisses

Auflösung durch Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde.

  • Im ersten Monat: auf den nächsten Tag 
  • Im zweiten - fünften Monat: mit einer Frist von sieben Tagen
  • Ab dem sechsten Monat: auf das Ende eines Monats

LAV Art. 11a        Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen

1 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt die Entstehung, die Dauer, das Gehalt und die Beendigung von Anstellungen für Fachreferentinnen, Fachreferenten, Stellvertretungen und Klassenhilfen abweichend von dieser Verordnung.

Kommentare

LADV Art. 9f        Begriff

1 Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.

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LADV Art. 9g        Einsatzmöglichkeiten und Pflichtenheft

1 Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest.

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LADV Art. 9h        Probezeit

1 Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.

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LADV Art. 9i        Entschädigung

1 Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im Anhang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

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LADV Art. 9k        Auflösung

1 Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

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