LAG Art. 1 Gegenstand, ergänzendes Recht
1 Dieses Gesetz regelt die Anstellungsverhältnisse der Lehrkräfte an den in Artikel 2 genannten Institutionen und legt die Grundsätze für die Finanzierung fest.
2 Wo diesem Gesetz, seinen Ausführungsbestimmungen und der besonderen Gesetzgebung keine Regelung entnommen werden kann, findet die Personalgesetzgebung des Kantons Anwendung.
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