Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAG Art. 2        Allgemeiner Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz gilt für alle Lehrkräfte an

a … *

b öffentlichen Volksschulen, mit Ausnahme der besonderen Volksschulen,

c kantonalen Sonderschulen,

d … *

e kantonalen Mittelschulen,

f … *

g kantonalen oder vom Kanton subventionierten Berufsfachschulen,

h kantonalen höheren Fachschulen.

2 Es gilt auch für Lehrkräfte und andere Personen, die eine Funktion in der Schulleitung oder in schulbezogenen Projekten wahrnehmen. Der Regierungsrat regelt im Übrigen, für welche Funktionen und Spezialaufgaben im Interesse der Schule das vorliegende Gesetz gilt. Es gilt nicht für das ausschliesslich administrativ oder technisch tätige Personal.

3 Wenn die speziellen Verhältnisse dies erfordern, kann die besondere Gesetzgebung weitere Schulen, Schultypen, Institutionen des Bildungsbereichs oder Lehrerkategorien ganz oder teilweise diesem Gesetz unterstellen.

4 Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen für einzelne Schulen abweichende Bestimmungen erlassen. Er kann diese Schulen ganz oder teilweise der Personalgesetzgebung des Kantons oder dem Obligationenrecht unterstellen.

5 Der Kanton regelt die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte abschliessend. Er berücksichtigt dabei auch die Bedürfnisse der Gemeinden.


* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/2437

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