LAG Art. 4 Anstellungsverfügung, Anstellungsdauer und Beschäftigungsgrad
1 Die Anstellung erfolgt öffentlich-rechtlich durch Verfügung.
2 Sie erfolgt in der Regel unbefristet. Der Regierungsrat regelt, in welchen Fällen eine befristete Anstellung erfolgt.
3 Bei der Anstellung ist der Beschäftigungsgrad in Prozenten festzulegen. Er kann als feste Zahl oder als Bandbreite ausgestaltet werden.
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