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LAG Art. 10c        3. Anspruch auf Rentenleistungen und Abgangsentschädigung

1 Lehrkräfte, die gemäss Artikel 10a unverschuldet entlassen worden sind, haben Anspruch auf eine Sonderrente in der Höhe der Invalidenrente der Pensionskasse, bei der sie versichert sind, sofern sie zumZeitpunkt der Auflösung des Anstellungsverhältnisses das 56.Altersjahr vollendet haben und länger als 16 Jahre im Schuldienst des Kantons beschäftigt gewesen sind.

2 Die Rente gemäss Absatz 1 wird gegebenenfalls durch Kinderrenten ergänzt und nach den Leistungsgrundsätzen der entsprechenden Pensionskasse ausgerichtet.

3 Bezüglich Überbrückungsrenten, Verschuldensfeststellung und Finanzierung der Mehrleistungen der Pensionskassen gelten die Artikel 33 bis 36 PG[5] sinngemäss.[6]

4 Lehrkräfte, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung.

[5] BSG 153.01

[6] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.

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