LAG Art. 11 Rücktritt
1 Das Anstellungsverhältnis endet spätestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrkraft das 65. Altersjahr vollendet.
2 Die Anstellungsbehörde kann Lehrkräfte für jeweils höchstens ein Jahr befristet anstellen, wenn sie das 65. Altersjahr überschritten haben.
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