LAG Art. 12a Gehaltsklassen
1 Die Anzahl der Gehaltsklassen und die Grundgehälter werden im Anhang zu diesem Gesetz festgelegt.
2 Die Beträge sind Jahresgehälter bei vollem Beschäftigungsgrad und schliessen das 13.Monatsgehalt ein. Sie werden im Ausmass des gewährten generellen Gehaltsaufstiegs jeweils angepasst.
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