LAG Art. 12c Funktionen
1 Der Regierungsrat ordnet durch Verordnung jede Funktion einer Gehaltsklasse zu.
2 Die Zuordnung richtet sich nach der erforderlichen Ausbildung, nach den Aufgaben sowie nach den geistigen und körperlichen Anforderungen und Belastungen einer Funktion.
3 Der Regierungsrat kann für Verhältnisse, welche nicht durch die Einreihung in eine Gehaltsklasse geregelt werden können, besondere Entschädigungen festlegen.
This page has no comments.
Kommentare