Wartungsarbeiten am 08.04.2024 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Travaux de maintenance le 08.04.2024 de 17h00 à 19h00

LAG Art. 14        Individueller Gehaltsaufstieg

1 Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach der Erfahrung im Beruf und nach einer eventuellen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

2 Eine für die Ausübung der Funktion dienliche Weiterbildung kann durch die Anrechnung von zusätzlichen Gehaltsstufen berücksichtigt werden.

3 Der Regierungsrat legt jährlich den Anteil der Gehaltssumme fest, der für den Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, und bestimmt nach Anhörung der Personalverbände die Anzahl Gehaltsstufen, die einem vollen Praxisjahr entsprechen. Der Anteil wird so festgelegt, dass die Ziele des Gehaltssystems erreicht werden können.

4 In ausserordentlichen Finanzlagen kann der Anteil reduziert werden. Zumindest der Gehaltsaufstieg, der sich innerhalb der im genehmigten Voranschlag eingestellten Lohnsumme finanzieren lässt, ist jedoch zu gewähren.

5 Der Regierungsrat kann zur Aufhebung von Gehaltsrückständen zusätzlich Mittel zur Verfügung stellen.

6 Auf den Gehaltsaufstieg besteht kein Anspruch.[10]

[10] Entspricht dem bisherigen Absatz 3

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