LAG Art. 17 Berufsauftrag
1 Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird.
2 Dieser umfasst
a Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten,
b Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung,
c Zusammenarbeiten,
d Weiterbildung.
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