LAG Art. 17a Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons
1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.
2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.
3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind.
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