Wartungsarbeiten am 13.06.2024 von 10.00 - 16.00 Uhr - Travaux de maintenance le 13.06.2024 de 10h00 à 16h00

LAG Art. 17a        Weiterbildung, Ausbildung im Interesse des Kantons

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Weiterbildung durch Verordnung. Er erlässt namentlich Bestimmungen über die Beteiligung des Kantons an den Weiterbildungskosten.

2 Die zuständige Stelle der zuständigen Direktion kann Lehrkräften aller Stufen nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren bezahlten Urlaub für berufsbezogene Weiterbildung gewähren.

3 Der Regierungsrat kann bezahlte Urlaube vorsehen für Ausbildungen, die im Interesse des Kantons sind.

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