LAG Art. 23
1 Die Lehrkräfte erfüllen ihren Auftrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbständig.
2 Sie unterstehen der Aufsicht der Anstellungsbehörde gemäss Artikel 7.
3 Lehrkräften, die ihre Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzen oder durch ihr Verhalten Würde und Ansehen der Schule gefährden, kann von den Instanzen gemäss Absatz 2 ein schriftlicher Verweis erteilt werden.
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