LAG Art. 23a Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1 Die zuständige Direktion kann einer Person die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn deren Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schülerinnen oder Schüler gefährdet oder verletzt oder wenn die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung der Person in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2 Eine Person, der die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, ist nicht berechtigt, in Schulen und Institutionen gemäss Artikel 2a
a Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen oder
b Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
3 Öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, die trotz entzogener Unterrichtsberechtigung begründet werden, sind nichtig.
4 Eine im Kanton Bern erteilte Patent- oder Diplomurkunde ist für die Dauer des Entzugs bei der zuständigen Direktion zu hinterlegen.
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