LAG Art. 23c Informationspflichten und Auskunftsrechte
1 Die zuständige Direktion
a meldet den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Aufnahme in die interkantonale Liste über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung,
b teilt den Entzug dem Kanton mit, der das Patent oder Diplom erteilt hat,
c teilt den Entzug den für Gehaltsauszahlungen zuständigen Stellen der zuständigen Direktionen mit,
d erteilt privaten Schulen auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung in der interkantonalen Liste der EDK über Lehrkräfte ohne Unterrichtsberechtigung, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
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