LAG Art. 25
1 Gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz kann bei der zuständigen Direktion Beschwerde geführt werden.
2 Im Übrigen gilt Artikel 108 PG.[20]
3 … *
* Dieser Inhalt wurde aufgehoben. Weitere Informationen finden Sie in der Änderungstabelle unter https://www.belex.sites.be.ch/frontend/versions/1102
[20] Durch die Redaktionskommission am 25. November 2005 in Anwendung von Artikel 25 des Publikationsgesetzes berichtigt.
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